Die „Borschläge" des Börsenvcreins vom Jahre 1834. 17?
mann, Enslin, Duncker, Friedrich Fleischer standen, hat dieses GutachtenEnde August, Anfang September 1834 hergestellt. „Vorschläge zur Fest-stellung des literarischen Rcchtszustaudeö in den Staaten des deutschenBundes " genannt, stellte es einen gründlichen Gesctzesentwurf von sechzigParagraphen dar, dem ausführliche Motive beigegeben waren. DerFrankfurter „Entwurf", dem die „Vorschläge" in der Bezeichnung„Literarischer Rechtszustand" folgten, war ausgegangen von dem Ver-bote des Nachdrucks des Verlags der in Deutschland immatrikuliertenBuchhändler, hatte dann aber die Schutzdauer lediglich nach der Lebenszeitdes „Autors" bemessen. Mit ganz anderer Entschiedenheit die Bahnder neuen Auffassung wandelnd, stellten dagegen die „Vorschläge" die„Rechte der Schriftsteller und Künstler" an die Spitze und ließen daraufdas vom Urheber auf den Verleger übergehende „Verlagsrecht" folgen,legten aber schon in der ersten Abteilung den dem „Entwürfe" fehlendenGrundsatz fest: „Wenn Jemand einem Andern die Bearbeitung oderAusführung . . nach seinem eigeueu Plan und auf eigene Kosten über-trügt, so gilt in rechtlicher Hinsicht der Besteller als alleiniger Urheber,so weit nicht Verträge dem entgegenstehen". Vom Rechte des Autorsan seinem Gcistescrzcugnisse ausgehend, zeigten die „Vorschläge" dievernünftige Beschränkung, sich auf die strittige Theorie des schriftstelle-rischen Eigentumsrechts nicht einzulassen, sondern sich auf den Bodenzu stellen, daß „in der Bundesactc das Recht der Schriftsteller undVerleger nicht als ein erst neu zu begründendes, sondern als ein ur-sprüngliches und bestehendes anerkannt, und unter den Schutz der Ver-trüge gestellt" worden sei, sodaß es nur darum sich handle, den„gesetzlichen Umfang" dieses Rechtes zu bestimmen, das, als das „be-deutendste Erzeugnis; der vorgeschrittenen Gesittung, in keine der vor-handenen Rechtsnormen der ältern Zeit vollkommen passe". DerUrheber hat das „nach Analogie" des Eigentums beurteilte Recht, übersein Werk frei und nach Willkür zu verfügen, es in beliebiger Zahl zuvervielfältigen und zu verbreiten und diese Rechte einzeln oder in ihrerGesamtheit zu veräußern. Besonders bemerkenswert ist die Bestimmungüber die zeitliche Beschränkung des Rechtsschutzes: dem Vorgange desWahlausschusses folgend — in gewissem Sinne ja, wenn man so will,seines Vorgängers —, erstreckte der Börsenvcrein die Dauer des Rechts-schutzes auf dreißig (nicht zwanzig) Jahre nach dem Tode des Autors.
Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. IL