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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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178 4. Kapitel: Ende dcs Nachdrucks u, Begründung der Urheberrcchtsgcsetzgebung,

Was den Rechtsgcgcnstand betrifft, so dehnen dieVorschläge" imUnterschiede zumEntwürfe" das Recht vom literarischen auf jedesmusikalische und artistische Werk aus, sie unterscheiden sich weiter vonihm dadnrch, daß sie das Recht dcs Autors auf Selbstverlag und Selbst-vcrtricb wahren, sich hinsichtlich der gewerberechtlichen Bedingungen mitdem schlichten Hinweis auf die Landesgesctzgcbung begnügen und den Buch-bindern und ähnlichen nicht zu Buch-, Musikalien- und Kunsthandel be-rechtigten Personen wenigstens das Recht zum Kommissionsvcrtrieb ge-währen, wenn er im Auftrag einer staatlich zum Sortimcntshandelberechtigten Buch-, Musikalien- oder Kunsthandlung geschieht. DerEnt-wurf" sagte einfach:Der Nachdruck sämmtlicher in Deutschland in Verlagoder in Commission bei immatricutirten Buchhändlern erschienenen undaußer den Bestimmungen dcs H 12 ^Erlöschen dcs Verlagsrechts zwanzigJahre nach dem Tode des Autors) liegenden, sowie aller künftig er-scheinenden Werke, ist gänzlich und für immer untersagt". Ganz anderssind diese Verhältnisse in denVorschlägen" des Börscnvercins durch-gearbeitet. So leiten sie aus dem Rechte des Urhebers einerseits ab dieAusdehnung des Rechtsschutzes auf Predigten, Vorlesungen u. s. w., andrer-seits die Möglichkeit der Beschränkung auf einen bestimmten Kreis sowiedcs Vorbehalts des Übersetzungsrechts; so führen sie die Ausnahmenan: Anführung der Stellen aus andern Büchern, Aufnahme einzelnerAufsätze und Gedichte in politische Zeitungen oder in Sammluugcu fürden Schul- und Unterrichtsgcbranch; so sehen sie für zweifelhafte Fälleein Sachverständigen-Schiedsgericht vor, das in jedem einzelnen Falleauf Antrag der zuständigen Behörde des Angeschuldigten vom Vorstanddes Börsenvercins niedergesetzt wird, aber lediglich über die «irmsstiofacti zu befinden hat. Erstaunlich hoch ist die von denVorschlägen"auf den Nachdruck gesetzte Strafe: Beschlagnahme und Vernichtung derNachdrucke und des unmittelbaren technischen Apparates und Ersatz desdreitauscndfachcn Ladenpreises dcs Originals, gleichviel, ob die Nachdruckeschon ausgegeben wurden oder nicht. Daran zeigt sich, wie schwer esdem Buchhandel fiel, den Übergang zu finden von dem Standpunkte desKampfes gegen den zwischenstaatlichen Nachdruck, woraus ja diese ganzeBewegung hervorgegangen war, zu dem dcs Rcchtszustands eines aus-gedehnten einheitlichen Rechtsgebicts, dessen Grenzen mit denjenigen desBundes selbst zusammenfielen, und das also legislativ nicht mehr mit