Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
180
Einzelbild herunterladen
 

180 4. Kapitel: Ende des Nachdrucks u. Begründung der Urhebcrrechtsgcsetzgebung.

was sie hinsichtlich des Nachdrucksverbots bereits verfügt hätten odernun zu verfügen beabsichtigten, hatte deshalb Preußen erklärt: daß beiihm die Verhältnisse des Verlagsrechts und des Nachdrucks geregeltseien, sodaß eine Publikation des Bundesbcschlusses in Preußen so langenicht erforderlich sei, als die Bundesbestimmungen namentlich darübernoch nicht festständen, aus welche Druck- und Vervielfältigungsarten dasNachdrucksverbot zu erstrecken und innerhalb welches Zeitraumes dasschriftstellerische und Verlagseigentnm geschützt sei. Zugleich schlug es dazuseinerseits vor: die Erstreckung des Verbots der mechanischen Verviel-fältigung ohne Einwilligung des Urhebers oder dessen, dem dieser seineEigentumsrechte ohne Vorbehalt der Vcrvielfültigungsbefugnis übertragenhabe, auf alle Werke der Wissenschaft und Kunst, gleichviel, ob durchden Druck bereits vervielfältigt oder nicht, und aus alle Werke derKunst, die ihrer Natnr nach einer mechanischen Vervielfältigung sähigseien, sowie der Einführung des gleichen Schutzes für das Recht derVerfasser von musikalischen Kompositionen und dramatischen Werkengegen unbefugte Aufführung und Darstellung; und die Bestimmungder Dauer des Schutzes des schriftstellerischen und Verleger-Eigentumsgegen den Nachdruck auf einen Zeitraum von 15 Jahren nach dem Todedes Verfassers (oder, bei nachgelassenen Werken, vom Tage der Veröffent-lichung an).

Die Bundesversammlung konnte sich zu einer materiellen Ver-fügung, die noch dazu mit einer Ausdehnung des Rechtsschutzes aufInteressen verbunden war, die in den verschiedenen Bundesstaaten imallgemeinen doch noch zu schwächlich und unselbständig entwickelt erscheinenkonnten, so rasch nicht entschließen und beschränkte sich deshalb zunächstauf die uns bekannte Interpretation vom November 1835, in der sieerklärte: daß sie sich auf die Aufstellungeiniger Hauptgrmidsätze zubeschränken" gedenke. Die betreffende Bundcstagskommission beantragtein der nämlichen Sitzung hinsichtlich der Anerkennung des Schutzes gegenunbefugte Aufführung und Darstellung musikalischer Kompositionen unddramatischer Werke seitens des Bundes Einholung von^Erklärungcu derEinzelregicrungen. Daneben aber brachte sie einen positiven Vorschlagzu einem endlichen ersten Bundesgcsetze materiellen Rechts. Vorwärts-gcdrängt in der Richtung, deren Haupt Preußen war, und die aufdie endliche Verkündigung gleichförmiger Grundsätze drang, gehemmt