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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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Vorschläge der Bundeskommission 1835. Preußisches Gesetz vom 11.Juni 1837. 181

von der Rücksicht auf die Interessen, deren hartnäckiger VertreterWürttemberg war, und die noch die Luft des Zeitalters der zwischen-staatlichen Nachdrucksfreiheit und des Privilegsystems atmeten, erkanntedie Kommission das ausschließende Recht des Urhebers oder dessen,auf den er seine Rechte übertragen habe, zur mechanischen Verviel-fältigung litterarischer und artistischer Erzeugnisse, gleichgültig, ob schonveröffentlicht oder nicht, an, ließ es auch auf seine Erben und Rechts-nachfolger übergehen, sprach es aber trotzdem nicht einmal dem Autorfür seine ganze Lebenszeit zu, sondern gab diesem Rechte nur die Dauervon zehn Jahren vom Erscheinen des Werkes an, eine Schutzfrist, diezu Gunsten vonUrhebern, Herausgebern und Verlegern von großen,mit bedeutendem Kostenaufwande verbundenen Werken der Wissenschaftund Kunst, sowie zur Belohnung von Nationalverdiensten" auch aufeinen längern Zeitraum ausgedehnt werden könne. Dem Urheber,Herausgeber und Verleger nachgelassener Werke steht der Anspruch aufvolle Entschädigung zu; neben den landesgesetzlich gegen den Nachdruckzu verhängenden Strafen findet in allen Fällen Wegnahme der nach-gedruckten Exemplare, bei Werken der Kunst außerdem Beschlagnahmeder zur Nachbildung hergestellten Vorrichtungen statt.

Dies also die Vorschläge, die sich zur Ausarbeitung dereinigenHauptgrundsätze in den sämmtlichcn deutscheu Bundesstaaten" anboten.Es war klar, daß sie hinter dem Rechtszustande, wie er in den Einzel-staatcn nicht nur zu erstreben war und erstrebt wurde, sondern sogarschon bestand, weit zurückblicken und zur Ausdehnung des Gesichtskreisesdes Partikularrcchts zu dem des Bundesrechts ungenügend waren; undin Preußen wurde deshalb beschlossen, nun sofort die eigene, landes-herrliche Gesetzgebung auszubauen, um dem eigenen Lande die demneuen Stande der Dinge entsprechende Gesetzgebung zu verschaffen unddamit zugleich nach Möglichkeit auf die Gestaltung der deutschen Gesetz-gebung einzuwirken; ein Gesetz zu erlassen zunächst für Preußen , abernach Grundsätzen, die geeignet seien, zu einer übereinstimmenden Grund-lage von Gesetzen aller deutschen Staaten zu dienen. Es geschah imLaufe des Jahres 1836 und der ersten Hälfte des Jahres 1837, undam 11. Juni 1837 wurde das PreußischeGesetz gegen Nachdruck undNachbildung zum Schutz des Eigenthums an den Werken der Wissen-schaft und Kunst" vollzogen.