182 4. Kapitel - Ende dco Nachdrucks u. Begründung der UrhcberrcchtSgesetzgebnng,
Wie die „Vorschläge", so stellt das preußische Gesetz an die Spitzedas ausschließende Vcrviclfättigungsrccht des Autors oder dessen, der dieBefuguiS dazu von ihm herleitet; bezieht es in die Schutzsphäre ein:Manuskripte, Predigten, mündliche Vorträge; nimmt es davon aus: dieAnführuug einzelner Stellen und die Aufnahme einzelner Aufsätze, Ge-dichte u. f. w. iu kritische uud literarische Werke und Sammlungen zumSchulgebrauch; sieht es Sachverständigen-Vereine vor; dehnt es denSchutz gcgeu Nachdruck auf geographische, topographische, naturwissen-schaftliche, architektonische uud ähnliche Zeichnungen und (wie schon dasLandrecht) auf musikalische Kompositionen aus; macht es den Schutzin fremden Staaten erschienener Werke von bcsondern Staatsvcrträgcnabhängig; und führt es endlich in Preußen ein: den Schutz gegen Rach-druck (rcsp. Abdruck von Manuskripten, Predigten, Lchrvortrügen) fürden Autor auf Lebenszeit und für seiue Erben auf dreißig Jahre uachseinem Tode lresp. bei Pseudonymen und anonymen Schriften auf fünf-zehn Jahre von der ersten Herausgabe an).
Die wesentlichsten Unterschiede des preußischen Gesetzes von den„Vorschlägen" bestehen dagegen in denjenigen beiden Punkten, in denenes überhaupt bahnbrechend war: in der Einbeziehung des Verbots erstensder Nachbildung von Kunstwerken und bildlichen Darstellungen undzweitens der Aufführung dramatischer und musikalischer Werke. Esunterscheidet sich von ihnen serner dadurch, daß es keine Bestimmungüber das Urheberrecht des Bestellers trifft. Die Strafe ist niedriger:Entschädigung, Konfiskation der noch vorrätigen Exemplare, Geldbußevon fünfzig bis tausend Thalcrn.
So die wesentlichen Bestimmungen eines Gesetzes, das, den not-wendigen Bruch mit der Anschauung von der Alleinherrschaft des buch-hündlcrischcn Gewerbcschutzes vollziehend, vom Schutze des Händlers zumRechte des Schöpfers übergehend, die Grundtage zunächst der terri-torialen, dann der bundcsstaatlichen und schließlich der deutschen Rcichs-gcsetzgebung auf dem Gebiete des literarischen Rechtsschutzes werdensollte. Freilich war, wie schon oben sofort angedeutet, indem der Stoffdes „litterarischcn Eigcnthums" aus jener Umklammerung hervorgezogenund gesetzgeberisch kodifiziert wurde, damit auch die weitere Aufgabe ge-stellt, ihm nun entsprechend ein besonderes Verlagsrecht zur Seite zustellen. Die preußische Regierung hat diese geschichtliche Marke auch