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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Bundesbcschluß vvm 9. Novcmber 1837.

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sofort aufgerichtet, indem sie gleichzeitig eine Revision der betreffendenlcindrcchtlichen Vorschriften anbefahl, die, wie wir uns erinnern, ausverlagsrcchtlichcr Grundlage aufgebaut waren. Indessen sollten nochlange Jahrzehnte verstreichen, bis dieser Forderung Genüge geschah.

Kaum vollzogen, wurde das Gesetz, indem seine Publikation aufge-schoben wurde, der Bundesversammlung vorgelegt, damit unter Zugrunde-legung desselben noch vor seiner Publikation womöglich ein Bundesbcschlußzu Stande gebracht werden könnte, der sich seinen Grundsätzen möglichstannäherte. Das sollte denn freilich so schnell noch immer nicht derFall sein. Über das bloß formale Verbot des Nachdrucks wurde dieBundesversammlung nun zwar hinausgedrängt; immerhin bestand derneue Beschluß vom 9. November 1837 noch bloß in der Annahmedes Kommissionscntwurfs vom ö. November 1835, von dem er sichunmittelbar nur dadurch unterscheidet, daß für den dort unbestimmt ge-lassenenlängcrn Zeitraum", auf den dasMinimum deö Schutzesder Gcsammtheit gegen den Nachdruck" zu Gunsten mit bedeutenden Vor-auslagcn verbundener Werke sollte ausgedehnt werden können, die be-stimmte Zcitgrenzc vonhöchstens" zwanzig Jahren festgesetzt wurde.Dabei sprach aber der Beschluß selbst es aus, daß eine große Mehrheiteinen sachlich und zeitlich ausgedehnteren Rechtsschutz gewünscht habe, undnahm eine diesbezügliche erneute Beratung nach Ablauf einer fünfjährigenVcrsuchszeit, also für das Jahr 1842 in Aussicht.

Die große Bedeutung des Buudesbeschlusscs vom 9. November 1837war die, daß mit ihm nun für das ganze Bundesgebiet gültige materiellegleichförmige Bestimmungen" gegeben waren, zwciundzwanzig Jahrenach dem Versprechen der BundcSaktc. Sie bestanden in der festen undallgemeinen Grundlage des für litterarische Erzeugnisse nnd Werke derKunst gültigen Rechtsschutz-Minimums von zehn Jahren, beginnendfür die in den vorangegangenen zwanzig Jahren erschienenen Werke mitden 9. November 1837, für die von da ab erscheinenden mit dem Jahredes Erscheinens: die Publikationövcrordnuug vom 4. Januar 1838ließ eine Abänderung der bisherigen Gesetze durch den November-beschluß nur insofern zu, als er größeru Schutz gewährte, währenddiejenigen Gesetze, diedem Eigcnthumc und Vcrlagsrcchtc an Büchernund andern Gcisteswerken in Beziehung ans die Zcitfrist oder sonsteinen noch ausgedehnter!! Rechtsschutz gewährten", unverändert zu bleiben