186 5. Kapitel: Dcr Börsenverein bis z. Abschluß seiner ersten Entwickelungsperiodc.
galt. Die Auswärtigen beantworteten denn auch den Leipziger Gegen-entwurf mit den heftigsten Protestaticmm, bei denen der ganze Grollgegen Leipzig zu Tage trat, und bei denen Männer wie FriedrichPerthes und das Vorstandsmitglied Wilhelm Perthes Stimmführcr waren. Man betonte die selbständige und den Leipzigern gegenüber ge-schlossene und abgeschlossene Stellung der Auswärtigen. Der Leipziger Entwurf, schrieb Friedrich Perthes , wäre „der sichere Weg: drcy Leip-ziger zu Dirigenten des Ganzen und zu Regenten der Auswärtigen zuconstituiren". Davon dürfe so wenig die Rede sein, wie davon, daß einLeipziger je Vorstand des Börsenvcrcins werde. Wilhelm Perthes nannteden Entwurf „ganz verwerflich" und „unmöglich". Dcr Leipziger unddcr auswärtige Buchhandel seien zwei Korporationen in einer Genossen-schaft; eine größere Vermischung und Verkettung beider war wie nachFriedrich Perthes so ebenso nach ihm nachteilig und schädlich; WilhelmPerthes wünschte den Punkt, daß nur nichtleipziger Buchhändler zurWahl von Vorstandsämtern berechtigt seien, ausdrücklich in das neueStatut ausgenommen zu sehen. Die Gestaltung des Börsenvcrcins zueinem Friedcnsgerichtc würde eine bedenkliche und nicht zu bewältigendeErweiterung seiner Geschäfte sein. Die Ausdehnung der Rechte derBuchhändler auf die Musikalien- und Kunsthändler würde „jedem mitBildern handelnden Italiener" die Börse öffnen, vor allem aber könnees weder dem Buchhandel, noch dem Musik- und Kunsthandel frommen,wenn Musikalien- und Kunsthändler stimmberechtigt und in den Vor-stand wühlbar seien oder innere Angelegenheiten des Musik- und Kunst-handels von einem aus Buchhändlern zusammengesetzten Vorstande ge-leitet werden sollten.
Der Leipziger Entwurf wurde abgelehnt und der Dunckersche 1831im wesentlichen unverändert als neue Börsenordnung angenommen. DasStatut („Ordnung für die Buchhändler-Börse") bezeichnet als Zweckder „Börsen-Gemeinschaft": „Gemeinsame Berathung nebst Maaßnahmeüber Angelegenheiten des Buchhandels" und „Erleichterung des Ab-rechnungs-Geschäfts". Nach dieser Verschiedenheit des Zwecks teilen sichdie Mitglieder in solche des „Börsen-Vereins" („alleinig wirkliche Buch-händler") und solche der „Börse" („alleinige Kunst- oder Musikalien-händler"); die letztem sind ausgeschlossen von dcr Teilnahme an denHauptversammlungen und der Ausübung des Wahlrechts. Die Auf-