Statut vom Jahre 1831.
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nnhmebediugungcn sind für beide Mitgliedermassen: behördlicher Gewcrbc-cmsweis, schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Börsenordnungund Zahlung des jährlichen Beitrags von 1 Nthlr. 12 Gr., für dieerste Klasse außerdem: Versendung eines eigenhändig uuterzeichuctcnEtablissement-Circulars wenigstens vier Wochen vor der Anmeldung,Nicdcrlcgung eines solchen im Börscuarchiv, Verpflichtung, sich desNachdrucks zu enthalten und dem NachdruckSvertricb möglichst ent-gegenzuarbeiten, sowie Zahlung eines Antrittsgcldcs von 5 Thalern.Der Börsen-Gemeinschaft geht verlustig, wer Kontraventionen gegen dieBörsenordnung begeht, namentlich sich des Nachdrucks uach dem Bcgrifsedes Preußischen Laudrcchts schuldig macht, eines entehrenden Verbrechensoder mutwilligen Bnnkcrotts überwiesen ist, sich mit Nachdrucksvcrtricbbefaßt in einem Staate, in dem dieser verboten oder durch besondereStaatsverträgc beschränkt ist, im eigenen Staate erlaubte Nachdruckean Privatpersonen eines Staates vertreibt, in dem der Nachdrucksvcrtricbvcrboten ist, endlich wer mit einem zweijährigen Börscnbcitrnge imRückstand ist. Die Einkünfte bestehen in den Zinsen der Aktiv-Kapitale,den Antrittsgcldcrn und Jahresbeiträgen und dienen zunächst zur Be-streitung der für die Börse nötigen Ausgaben und erst dann, wennUberschuß vorhanden ist, zur Erreichung allgemeiner buchhündlcrischcrZwecke, wobei aber in einem Jahre die Höhe von 200 Thalcrn nichtüberstiegen werden darf. Die den Vorstand betreffenden Bestimmungensind grundsätzlich die des Jahres 1825. Das Börscnlokal ist geöffnetvon Mittwoch nach Jubilatc au vou früh 8 Uhr bis Abends 7 Uhr.Die Tagesordnung der „Versammlungen des Börsenvereins zu gemein-samer Bcrathung" wird durch gedrucktes Umlanfschreibcn bekannt ge-macht, daö spätestens neun Wochen vor Jubilatc von Leipzig ausabgeht; Zutritt zu diesen Versammlungen haben nur, die Mitgliederdes Börsen-Vereins (d. h. also die Buchhändler oder Mitglieder derersten Klasse), und zwar nur Prinzipale und von diesen schriftlichspeziell hierzu bevollmächtigte Geschäftsführer; jede Handlung hat nureine Stimme.
Aber gerade den Leipzigern, die der sonst so gelinde Friedrich Perthes mit großer Bitterkeit an ihre alten Sünden erinnerte: wie sie nichts zumBesten des deutschen Buchhandels, nichts zur Erleichterung für die Be-quemlichkeit der Auswärtigen während des Meßaufcnthalts gcthcm, sich