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so fand sic doch, volkstümlich frei bearbeitet und in Bändchen zu 5 Sgr.erscheinend, reißenden Absatz; und nun gründete er, 1826, mit zwei Hand-pressen in Hildburghauscn ein „Bibliographisches Institut ", das sofort inHunderttauseuden von Subskriptionsbogcn, die von Haus zu Haus ver-breitet wurden, eine lieferungsweise erscheinende „Miniaturbibliothek deut-scher Klassiker" ankündigte, das Bündchen zu 2 guten Groschen, und diemit dem Motto: „Bildung macht frei" geschmückten Lieferungen haupt-sächlich durch eigene Kolporteure vertrieb. Eigene Unternehmung also,vom ersten Gedanken an bis zum letzten Handgriff des Vertriebs; bil-liger Preis, Subskription auf größere Werke in periodischen Lieferungen,Vertrieb durch Kolportage. Der Erfolg stellte sich sofort ein. Ein Sturmerhob sich im Buchhandel gegen den merkwürdigen Mann, den niemandzu sehen bekam, und der stets bar bezahlte, volle Kasse und auf allenWechselplützcn vollen Kredit hatte, dessen Postanzeige-Kosten sich Anfangl828 auf mehr als 5000 Rthlr. bcliefcn, und den Perthes kennzeichnetals einen „sehr ansehnlichen, Wohlgestalten Mann von feinem, gehaltenen:Benehmen, von seltenen Talenten, überaus gescheut und schlau, arbeit-sam zum Erstaunen, rasch von Entschlüssen, energisch in der Ausführung".Der Sturm tobte in der Welt der Verleger und der ältern Sortiments-handlungcn; die Leipziger Kommissionäre verweigerten die Beförderungder Nachdrucke, die Büchcrkommission untersagte sie und ordnete Kon-fiskation an, Koburg-Gotha erließ die Verordnung gegen den Nachdruckvom Jahre 1828 und schloß die Meyersche Offizin. Sie fand Aufnahmeim Herzogtum Sachsen-Meiningen , in Hildburghauscn; Postporto- undWegegeld-Freiheit und Erlaß aller Abgaben auf sechs Jahre wurde be-willigt, und am 15. November 1828 zog das Institut, nach barerBezahlung seiner 3000 Thlr. Gothaer Ausstände, mit 517 CcntnernWare von Gotha ab. Das Verlagsrecht erstreckte sich, über Nachdruckaußerhalb der Bundesstaaten erschienener Schriften und Übersetzung hin-aus, natürlich nur auf die Aufnahme einzelner Stellen und kleinererStücke eines größcrn Werkes in größern Sammlungen, Chrestomathien,Anthologien u. dergl., wobei übrigens betreffs jeder Gattung von Werken,Repertorien, Encyklopädien u. dergl. das Bcstellcrrccht ausdrücklich aus-gesprochen war (Verordnung vom 7. Mai 1829). Im Rahmen dieser,in der Anwendung und Auslegung freilich oft zweifelhaften Bestim-mungen, wie sie gesetzlich oder herkömmlich mehr oder weniger in gan;