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6. Kapitel: Büchermarkt und Buchgewerbe 1814—1840,
die Censur von Artikeln politischen und statistischen Inhalts über äußereStaatsverhältnisse auch auf solche über innere Regierungsangetcgenheitenausdehnte, auf den Sturm des Unwillens hin, der sich dagegen inLand und Kammer wegen Vcrfassungsverlctzung erhob, außer Wirkunggesetzt werden mußte, so hinderte das doch nicht, daß man auch hierim allgemeinen Geiste der Bundcsbeschlüsse verfuhr, daß im Jahre1832 die neugcgründeten freisinnigen Blätter („Tribüne", „Wahlliste",„Bayrisches Volksblatt") dem alten Geiste der Censur erlagen, in Rhein-bayern (Zweibrücken ) der „Deutsche Verein zur Unterstützung der freienPresse", der die Aufhebung der Censur auf seine Fahne geschrieben hatte,unterdrückt wurde, und daß dann das Ministerium Abel die Preßfreiheitfür die innern Angelegenheiten stillschweigend außer Kraft setzte. Dashessische Versprechen blieb ohne Folge, und auch für Württemberg hatder Redakteur des Ende 1830 gegründeten Stuttgarter „Beobachters" mitden Censurfahnen, die er 1832 in Buchform herausgab, der damaligenStuttgarter Zeitungscensur ein nur allzu deutlich lesbares Gedenkblattgeschrieben. Die herrschenden Grundsätze aber waren die der „SechsArtikel" vom 28. Juni 1832, die dem deutschen Volke verboten, dieBundes- und die Schlußakte zu erörtern und auszulegen, Erörterungenan die Verhandlungen der Stände zu knüpfen und irgendwelchen Druckzur Einlösung der alten Versprechungen auszuüben, und zu denen sichkurz darauf der Bundesbeschluß gesellte, daß keine in einem nicht zumBunde gehörenden Staate in deutscher Sprache erscheinende Zeitschriftoder nicht über 20 Bogen starke Schrift politischen Inhalts ohne be-sondere Genehmigung der Regierungen zugelassen oder verbreitet werdendürfe; es waren endlich die Grundsätze des Wiener Schlußprotokolls vom12. Juni 1834, das den Regierungen die Weisung gab, auf Verminde-rung der politischen Presse hinzuwirken und die Herausgabe neuerpolitischer Tageblätter nur nach erlangter Konzession zu gestatten und dieKonzession nur an gesinnungstüchtige Redakteure und auf Widerruf zuerteilen, und das die Geltungskraft jedes Imprimatur auf das Gebietdes betreffenden Einzelstaates beschränkte. Trotzdem sind die Jahre um1830 in der fortschreitenden Entwickclung des deutschen Zeitungs- undZeitschriftenwesens deutlich genug gezeichnet. Schon in den zwanzigerIahren ging eine weitere Anzahl hervorragender Blätter zum Wochen-täglichen Erscheinen über: 1824 die beiden Hauptzeitungen Berlins und