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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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230 7, Kapitel! Von der Sakularfcicr bis zu den Märztagcn (18401848).

am auffälligsten die Notwendigkeit rascher und gleichförmiger Regelungdes literarischen Rechtszustandcs in ganz Deutschland . Werke, zu derenDruck ihre Verleger nach den Gesetzen ihres Landes berechtigt waren,wurden auf den Leipziger Auslieferungslagern also nicht nur und erstbeim Absatz innerhalb Sachsens beschlagnahmt: nicht mehr, indem essich um Verfolgung von Nachdruck handelte, sondern nur noch in Geltend-machung einer Verschiedenheit in den gesetzlichen Bestimmungen ver-schiedener Staaten ganz jenseits der Grenzen des Nachdrucks von der-maleinst. Darum ersuchte der Börsenverein die sächsische Negierung, beider bevorstehenden Regelung der literarischen Rechtsverhältnisse dahinzu wirken, daß Bundesbeschlüssc gefaßt würden, durch die alle besondernlitterarrechtlichen Gesetze in den einzelnen Bundesstaaten entbehrlichwürden, oder aber, sollte dies nicht erreichbar sein, jedenfalls um die Auf-hebung des ewigen Verlagsrechts in Sachsen, wodurch an sich ein Schrittweiter zur Gleichförmigkeit gethan und wovon unfehlbar die Nachfolge derübrigen noch zaudernden Staaten (besonders Hannovers) zu erwarten sei.

DieserDenkschrift in Bezug auf die von Einer Hohen deutschenBundes-Versammlung für das Jahr 1842 verheißene Revision derbundcsgesetzlichen Bestimmungen über die litterarischen Rechtsverhältnissein Deutschland ", datiert vom 5. Oktober 1841, war ein schöner Erfolgbeschicken. Am 22. Februar 1844 fiel zu Gunsten der preußischen Schutz-dauer von dreißig Jahren das sogenannte ewige Verlagsrecht in Sachsen.Es war übrigens das Gesetz, durch das zugleich die Eintragung literarischerErzeugnisse, Musikalien und Werke der Kunst in die Leipziger Bücher-rolle eingeführt wurde. Allerdings schützte auch dieseszum Schutz derRechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst" erlasseneGesetz vom 22. Februar 1844 den Urheber nur gegen widerrechtliche Ver-vielfältigung, und zwar nur von Gegenständen pekuniären Interesses undnur gegen Vervielfältigung aus mechanischem Wege; es schwieg vonÜbersetzungen und Auszügen und schützte den Nichtsachsen, in dessen Staateeine kürzere Schutzfrist galt, nur innerhalb dieser. Allein nachdem jetztauch Sachsen die dreißigjährige Schutzfrist eingeführt hatte wie hättedie Bundesgesetzgebung länger zurückstehen können? Wie Preußen aufdem Wege über die Einzelstaaten das Bundesgesetz vom 6. September1832 gewonnen hatte, so mußte angesichts des immer größeren Feldes,das sich der 11. Juni 1837 innerhalb des Bundesgebietes gewann, und