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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
231
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Denkschrift des Börsenvcrcins v. 5. Okt. 1841. Urheberrechtsgesetze. 231

unter dem Drucke, der dahingehend in den Landtagen der Einzclstaatcnausgeübt wurde, auch der Bund selbst dem preußischen Gesetze Nachfolgeleisten: es geschah durch den Bundcsbcschluß vom 19. Juni 1845, der,nachdem der Beschluß vom 22. April 1841 den Rechtsschutz auf dieöffentliche Aufführung musikalischer und dramatischer Werke erstreckt hatte,die dreißigjährige Schutzfrist Preußens (sogar mit Einschluß der Pseudo-nymen und anonymen Schriften, die in Preußen nur einen fünfzehn-jährigen Schutz genossen) auf das gesamte Gebiet des Deutschen Bundes ausdehnte, die zivil- (volle Entschädigung des Verletzten) und strafrecht-lichen Folgen (Geldbußen bis zu 1000 Gulden) festlegte und für dasBewcisverfahrcn die Vernehmung von Sachverständigen (bei litterarischenWerken:Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern") anordnete.

Und damit war die gesetzgeberische Arbeit des Bundes auf diesemGebiete vorläufig abgeschlossen und beendet.

An ein ewiges Verlagsrecht, schrieb Heinrich Erhard im Jahre1832 aus Stuttgart an einen Leipziger Verleger, sei dortzulande freilichnicht zu denken. Das sei aber auch weder wünschenswert noch aus-führbar,und", fuhr er fort,wäre uicht von Norddcutschland diesesPrincip immer vorangestellt worden, so würde gewiß auch bei uns längstder Nachdruck nicht mehr cxistircn". Jetzt bestand ein deutsches Ur-heberrecht, die Nachdrucksgesctzgcbung der norddeutschen Staaten stimmtein den wesentlichen Punkten mit derjenigen der süddeutschen übercin, undÖsterreich gab mit seinem Urhcbcrgcsctz vom 19. Oktober 1846 einPartikulargcsetz, das man als das beste der einschlägigen Gesetze inDeutschland pries. Es ging (ß 1) von demEigcnthum des Urhebers(Autors)" aus, d. h. desjenigen, welcher das literarische oder Kunstwerkverfaßt und verfertigt" habe, und stellte ihm, sofern nicht besondere Ver-trüge entgegenständen, gleich: denBesteller eines Werkes, welcher dessenBearbeitung und Ausführung nach einem gegebenen Plane und auf seineKosten au einen Andern übertragen hat", den Herausgeber oder Unter-nehmer eines durch die Lieferungen selbständiger Beitrüge mehrererMitarbeiter gebildeten Werkes und den Herausgeber anonymer oder Pseudo-nyme! Werke. Es sprach dem Urheber das zweifache Verfügungsrccht:der Vervielfältigung einerseits und der Veröffentlichung andrerseits zu(K 2), setzte dem verbotenen Nachdrucke gleich: den Abdruck von Manu-skripten aller Art und von Vorträgen, auch dann, wenn der Unternehmer