232 7- Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Mürztagcn (1840—1848).
des Abdrucks rechtmäßiger Besitzer der Originalhandschrift (also auch vonBriefen), einer Abschrift oder Nachschrift sei, Auszüge aus dem Werkeeines andern, mit oder ohne Veränderungen, wenn sie als besondereSchriften erschienen, suchte eine Handhabe gegen das Plagiat zu geben(Z 4s: „zwei Werke, welche denselben Gegenstand in der nämlichenOrdnung und Eintheilung behandeln", ohne daß das später erschienenesich durch „Vermehrung oder sonstige Veränderung des Inhalts . . .als ein neues und selbststündiges Geisteswcrk" zeigt), gestattete das wört-liche Anführen einzelner Stellen, die Aufnahme einzelner einem großenWerke (oder einer periodischen Erscheinung) entnommenen Aufsätze, Ge-dichte usw. in ein seinem Hauptinhalte nach neues und selbststündigesWerk oder in eine zu eigentümlichen littcrarischen Zwecken oder zumKirchen- und Schulgcbrnuch bearbeitete Sammlung von Auszügen ausden Werken mehrerer Schriftsteller oder endlich in periodische Blätter,vorausgesetzt überall die ausdrückliche Angabe der Originalquelle unddie Nichtüberschrcitung des UmfaugS von einem Druckbogen des Origi-nalwerks für jeden Auszug; bei periodischen Blättern darf der Auszuginnerhalb eines Jahrgangs zwei Druckbogen nicht überschreiten; politischeZeitungen wurden nur an Namhaftmachung der Quelle gebunden. Über-setzungen verbot das Gesetz nur innerhalb eines Jahres, selbst dann,wenn der Berechtigte sie sich ausdrücklich vorbehielt. In der Bestim-mung der Schutzfrist folgte das Gesetz der Bundesgcsctzgcbung. EineEntschädigung sicherte es nicht nur dem Verleger (Entschädigung ent-sprechend der Höhe der noch vorrätigen Originalwerkc), sondern auchdein Urheber zu (Entschädigung entsprechend dem über deu Originalvorrathinausgehenden Nachdruck; Pflicht des Verlegers, dem Urheber sovielOriginalcremvlare, wie ihm selbst vergütet worden sind, unentgeltlichzu überlassen oder sich sonst mit ihm darüber auszugleichen). Das öster-reichische Gesetz galt für die deutschen Bundesstaaten außerhalb Öster-reichs , sofern für das Werk die in seinem Staate vorgeschriebenen Be-dingungen und Förmlichkeiten erfüllt waren, und für das Ausland, sofernuud soweit der ausländische Staat die österreichischen Werke schützte.
Von wie großer Bedeutung diese Vorgänge in der Entwickclungs-gcschichte deutscher Einheit nach so vielfacher Hinsicht sowohl geistigerals wirtschaftlicher Natur waren, einen größeren Raum im Leben der