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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Unterdrückung der Jahrhundertfeier.

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wird solche und ähnliche Maßregeln der Regierungen aus ihrer Zeitbegreifen. Veranstaltungen volkstümlichen Charakters mit dem Geprägeöffentlicher Kundgebungen waren damals noch kaum erlebte Vorgüugc;den Gedanken an staatsgefährliche Bedeutung muß man sich aber geradehier nur um so näherliegend denken. Je größer die Veranstaltung,desto mehr drohte sie in ihrem Eindrucke auf die Teilnehmer weitüber eine äußere Gedächtnisfeier hinauszugehen. Wenn man sich ver-gegenwärtigt, wie auf dem Gutenbergsplatz zu Straßburg vor ciucrdichtgedrängten Menge schwungvolle Reden, unterbrochen immer undimmer wieder vom enthusiastischen Beifall der Zuhörer, als unvergäng-liches Werk der von Gutenberg erfundenen Druckpresse den Triumphpolitischer Freiheit priesen, wie dann die Hülle von der Bildsäule fälltund der Donner der Geschütze, der feierliche Klang der Glocken und derrauschende Beisall der also in erhöhte Stimmung gebrachten Massendie Züge des unsterblichen Erfinders begrüßen: welche Spannung undErhitzung der Geister und Gemüter waren solche Vorgänge zu erzeugenim stände? Man mag es messen an den Sichcrhcitsmaßregeln, mit deneneben in Straßburg selbst die Feier umgeben war: die Stadt war er-füllt von verkleideten Gendarmen und Polizeiagenten, die Garnison durchzwei Kavallerieregimenter verstärkt, die Zitadelle geschlossen, die Geschützewaren in Bereitschaft gestellt und die Pulverwagen ausgefahren. InDeutschland hatte man so derbe Mittel nicht nötig. Karlsruhe erbaute sichan einem Festzuge, der sich unter Vorantritt eines Polizeikommissars undseiner Leute durch die Straßen bewegte, an einem Festmahle, bei demTrinksprüchc gehalten wurden, die zuvor der Negierung eingereicht wordenwaren, und an einer Sitzung der Zweiten Kammer, in der Rotteck demPräsidium den Dank der Kammer dafür darbrachte, daß die Sitzungohne Rücksicht auf den Tag des BuchdruckcrfestcS wie an einem anderngewöhnlichen Tage abgehalten werde: da an einer von der Polizei der-maßen verstümmelten Feier eine Teilnahme zu bezeugen, des freienMannes unwürdig sei.

Auch für Preußen wurde unter Friedrich Wilhelm III. jede öffentlicheFeier verboten. Dann gab Friedrich Wilhelm IV. die Erlaubnis dazu,und es kam in Berlin zu einer zweitägigen Feier am 25. und 26. Sep-tember, die indessen ebenfalls kein wirklich allgemeines, sondern gewerb-liches Gepräge zeigte, und bei der der Buchhändler Lehfeldt zwar den