240 7- Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztagen (1840—1848).
Nationalbewußtsein in Teutschland einigermaßen freien Lauf zu lassenund seinen Äußerungen in der Presse nach verschiedenen Richtungen hinmehr Spielraum zu gewähren; es handelte sich um den von den Groß-mächten im Juli 1840 ohne Vorwissen Frankreichs zum Schutze derTürkei geschlossenen Vertrag, der jenseits des Rheins als gegen Frank-reich gerichtete Koalition aufgenommen und mit der tumultuarischenForderung der Rheingrenze beantwortet wurde, in Deutschland aber, zumersten male seit den Befreiungskriegen, zu einer einmütigen und ge-schlossenen Erhebung der Nation und ihrer Fürsten führte. Sodannhatte den preußischen Thron im Juni 1840 ein Herrscher bestiegen, vondem man die Herbeiführung einer „neuen Ära" für Preußen und durchPreußen für Deutschland erwartete. Die öffentliche Meinung, unter demDrucke der Censur, hatte sich gewohnt, den Ereignissen im Auslande mehrInteresse zuzuwenden als den eigenen Angelegenheiten und vaterländischenInteressen. Die Königlichen Huldigungsrcden selbst waren es, vondenen es in zeitgenössischen Schriften hieß: die Nation sei von ihnen ausihrem politischen Winterschlafs erweckt worden. Wie konnte sich mit demAufschwung, der jenen Reden folgte, das herkömmliche beschränkendeWalten der Ecnsur vertragen? Die Provinzialständc erhielten das Rechtcensurfrcier Veröffentlichung ihrer Verhandlungen; das „Circulare nusämmtliche Königliche ^bcr-Prüsidien" vom 24. Dezember 1841 erkannteausdrücklich die Berechtigung des Volkes überhaupt zur öffentlichen Be-sprechung seiner Interessen an, untersagte den Censoren, länger der selb-ständigen Entwicklung einer nationalen Litteratur entgegenzutreten, sprachselbst die Erwartung aus, daß an der freieren Presse der erwachte Natio-ualgcist sich kräftigen und erziehen werde. Der König ließ es sich an-gelegen sein, die Censur auf ihr gesetzlich begrenztes Gebiet zu be-schränken und erkannte den Wert einer unabhängigen Presse an. „ZurHerbeiführung einer größeren Gleichförmigkeit bei Ausübung der Censur,und um schon jetzt die Presse von unstatthaften, nicht in der AllerhöchstenAbsicht liegenden Beschränkungen zu befreien, haben Se. Majestät derKönig ... jeden ungebührlichen Zwang der schriftstellerischen Thütigkeitausdrücklich zu mißbilligen und unter Anerkennung des Werthes und desBedürfnisses einer freimllthigen und anständigen Publicitüt, uns zu er-mächtigen geruht, die Censoren zur angemessenen Beachtung des Art. 2des Censuredikts vom 18. Oktober 1819 von neuem anzuweisen. Nach