244 <- Kapitel: Von der Säkularfeicr bis zu den Märztcigcn (1840—1848).
anlassen zu wollen, „daß zunächst die Beschränkung der Presse in allendeutschen Staaten, namentlich auch im Königreich Sachsen auf das bundes-gesctzlichc Maß als ein Minimum reduziert, also der Druck aller mehr wie20 Bogen haltenden Werke von der Ccnsur befreit; daß aber dann auchdie Bestimmung im Artikel 18ä der Bundcsakte durch die Wiederher-stellung der vollkommenen Preßfreihcit selbst endlich zur Wirklichkeit werde".
Die erste Hälfte des Gesuches, wenn auch unabhängig von der Ein-gabe der Denkschrift, ging bis zu einem gewissen Grade in Erfüllung.Zwar war es nicht der Bund, der eine derartige Abänderung herbei-führte, aber Preußen und bald darauf Sachsen gingen in der That aufdas „bundesgesctzliche Maß" zurück.
Das „bundesgesetzliche Maß" bestand in der Ccnsur der Zeitungenund Zeitschriften und in der Ccnsur der Bücher im Umfang bis zuzwanzig Bogen (20. Sept. 1819); und darin, daß der Vertrieb derZeitschriften und sonstigen nicht über zwanzig Bogen haltenden Druck-schriften politischen Inhalts in deutscher Sprache, die in cincm nichtzum Deutschen Bunde gehörigen Staate erschienen waren, nn die vor-gängigc Genehmhaltung der betreffenden Einzclregieruug gebunden war(5. Juli 1832). Preußen war unter den Staaten, die die Censur auchder den Umfang von zwanzig Bogen überschreitenden Bücher eingeführthatten, der erste Staat, der auf das bundcsgesetzliche Maß zurückging.Es hatte seine über den Inhalt des Bundcspreßgcsctzes vom 20. Sep-tember 1819 hinausgehenden Bestimmungen getroffen sofort im Censur-edikt vom 18. Oktober 1819, das übrigens auch hinsichtlich der außerhalbder Bundcsgrcnzen erscheinenden Schriften darin über das bundcsgesetzlicheMaß hinausging, daß es die ausdrückliche Erlaubnis der Ober-Censur-behörde vorschrieb für den Vertrieb aller außerhalb der Bundcsgrcnzenin deutscher Sprache gedruckten Schriften überhaupt (erneuert 1. Jan.1835). Das Censuredilt unterwarf der Ccnsur uur die „herauszu-gebenden" Bücher und Schriften, machte also die Censurpflichtigkcit davonabhängig, daß die Schrift für den Buchhandel bestimmt sei. Ministcrial-rcskriptc und andere Verwaltungserlasse dehnten die Censurpflichtigkcitauf alle gedruckten Schriften, Blätter, Blüttchcn, Sätze und Worte, aufVisitenkarten, Droschlcnmarkcn, Wechselformulare, kaufmännische Circu-larc, Hochzcitsgedichte, Gesellschaftsspiele und andere nicht zur Herausgabebcstimmtc Drucksachen aus. Im Jahre 1842 aber hob ein Ministerial-