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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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Dasbundesgcsetzliche Maß" in Preußen und Sachsen.

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cirkular vom 28. Mai die Censur bildlicher Darstellungen auf, und dieKabinettsorder vom 4. Oktober gewährte die Preßfreiheit der Schriftenüber zwanzig Druckbogen.

In Sachsen hatte zunächst unverändert das Mandat vom 12. August1812 fortbestanden, das die Censur schlechthin aller Drucksachen vor-schrieb. Erst im Jahre 1838 gab eine Verordnung vom 20. Dezemberdieerleichternde Bestimmung", daß die Anwendung des Grundsatzes,Nichts" dürfe ohne vorherige Genehmigung gedruckt werden, bei ge-wissen Gegenständenauf mindest belästigende Weise auszuführen sei"und deshalbversuchsweise" und so lange nichtnachthcilige Erfahrungen"die Zurücknahme veranlassen würden, die Censurkollegienin besondersgeeigneten Fällen" den Lokalcensoren zu gestatten ermächtigt seien, einemDruckerunter Vorbehalt seiner strengen Verantwortlichkeit dafür" einallgemeines, jedoch den Gegenständen nach genau zu bemessendes Im-primatur für gewisse einzelne Gattungen kleinerer Erzeugnisse der Presse,wieFacturen, Preisconrante, Etiketten u. dergl." zu erteilen. Dannwurde der Kreis derErleichterungen" erweitert in der Verordnungvom 11. März 1841. Die Ccnsurfrcihcit wurde ausgedehnt: auföffentliche Anschläge, zu denen die dazu kompetente Behörde die Ge-nehmigung erteilt hatte; die mit Genehmigung oder auf Veranstaltunginländischer geistlicher Behörden erscheinenden Andachts- oder Schulbücher;den Urtext und die lutherische Übersetzung der Bibel, die Vulgata , diesymbolischen Bücher der protestantischen Kirche, Sammlungen inländischerGesetze und die griechischen und römischen Klassiker und Kirchenväter inder Ursprache; die Gclegenhcitsschristen und amtlichen Bekanntmachungender Universitäten, Akademien, Gymnasien, Schullchrcr-Seminarien undstaatlichen Gewcrbsschulen (indessen ergingwegen der deshalb zuführenden Aufsicht" besondere Verordnung).Versuchsweise und bisauf andere Anordnung" wurden von der Censur ausgenommen: Risseund Landkarten; Musikalien mit Ausnahme des Gesangstextes; Preis-courante, Frachtbriefe, Avisbriefe, Wechsel, Kassenzettel, Anweisungen,Courszettel, Fakturen, Versandlisten, Versand- und Verlangzettel, Rech-nungsabschlüsse, Bänder zur Versendung von Zeitschriften, Bücherum-schlägc (soweit sie nur Büchertitel enthielten), Titel zu Bücherrücken,Tabcllenschemnta, Etiketten, Adreß-, Visiten-, Einladungs-, Verlobungs-und Vermählungskarten und Anzeigen anderer Familienereignisse.