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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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246 Kapitel: Von der Scikulcirfcicr bis zu den MttrMgcn (18401848).

In denProvisorischen Bestimmungen über die Angelegenheiten derPresse" vom 5. Februar 1844 endlich ging auch Sachsen auf dasbuudcsgcsctzlichc Maß" zurück und verkündete die Ccnsurfreihcit allerSchriften über zwanzig Bogen, wenn sie nicht in kleineren Abteilungenerschienen.

Daß so bcschrittcnc Bahnen aber weiterführten auch zur Erfüllungder zweiten Hälfte des Gesuches der Denkschrift, daran war freilich nichtzu denken. Nach dem Jahre 1840 so wenig gewillt, die bundcsgcsctzlicheNorm zu verändern, wie vor ihm, beschloß die Bundesversammlung imJahre 1841 wiederum die Verlängerung des Karlsbader Provisoriumsauf sechs Jahre. Und die Sachlage war dabei nicht die, daß, wie aufdem Gebiete des Rechtsschutzes, führende Einzelstaatcn mit dem festenWillen vorwärtsgeschritten wären, zuletzt auch dcn Bund vorwärts zutreiben, und daß nur das BundeSpreßgcsetz ihrem eigenen noch weiterenBorschrcitcu wider ihren Willen Halt geboten hätte. Umgekehrt viel-mehr zeigte sich die preußische und sächsische Ccnsurfreihcit der Schriftenvon mehr als zwanzig Bogen bei näherem Zusehen bald selbst als nichtviel mehr denn leerer Schein. Sie wnrden dazu durch hinzutretendeBestimmungen teils formeller, teils materieller Art. Beide Regierungenverlangten bei den censurfreicn Schriften die Vorlage eines Exemplars24 Stunden vor der Ausgabe, und während dabei Preußen einfach dieHinterlegung eines Exemplars bei der Ortspolizcibchörde anordnete,unterlagen in Sachsen die betreffenden Exemplare einer 24stündigcnPrüfung beim Censurkollcgium.Es ist im Wesentlichen dieselbe Ein-richtung", heißt es in der Petition der Leipziger Buchhändler vom4. Januar 1843,die iu dem Gesetz-Entwurf von 1840 unter demNamen Vertriebserlaubniß vorkommt und die iu Wirklichkeit nichts an-deres ist, als die Censur. Der formelle Unterschied von der bisherigenVertriebserlaubniß besteht nur darin, daß letztere an die positive Erthci-lung eines Ccnsurscheins geknüpft ist." Aber auch in Preußen war derEcnsurfreiheit der Schriften von mehr als zwanzig Bogen, eingeführt am4. Oktober 1842, praktisch ihr Ende bereitet schon durch die Verordnungvom 23. Februar 1843, die die polizeiliche Beschlagnahme verordnete,wenn der Inhalt der Schrift als gefährlich für das gemeine Wohl zuerachten sei.

Sich selbst nicht recht trauend, gut- und rechtgläubig noch umfangen