248 7. Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztageu (1840—1848).
schwerde des Verlags, der Buchhandlung des Berliner Lese-Cabincts, am12. Juli 1843, und zwar gegen den Einspruch des Staatsanwaltswegen Unzuständigkeit des Gerichtshofs, bestand sein erstes Erkenntnis.Allein auch das Obercensurgericht entnahm die Gründe seiner Ent-scheidungen nicht nur aus den gesetzlichen Vorschriften, sondern hatte auchspezielle, vorübergehend erlassene Anweisungen an die Eensoren zu be-folgen; auch blieb es seinem Ermessen überlassen, inwiefern in den ein-zelnen Fällen den Beteiligten die Gründe der Entscheidung zu eröffnenseien. Und nach wie vor blieb die Konzcssionierung von Zeitungen,Zeitschriften, Redakteuren ohne Rekurs an das Obercensurgericht demMinister des Innern anheimgestellt; die Bestrafung von Censur-Kontra-vcntioncn geschah nach wie vor auf Verwaltungswege durch Entscheidungdes Obcrpräsidcnten mit Rekurs an den Minister des Innern, nur dieEntziehung des Gewerbes war dem Ausspruch des Obercensurgerichtsvorbehalten, die Presse entbehrte nach wie vor das Recht, wegen ihrerVergehen vor den ordentlichen Nichter gestellt zu werden; nach wie vorstand die vorläufige Debitssuspension sogar censierter Schriften auf poli-zeilichen? Wege den Ober- und Regierungspräsidenten, Lokal- und Kreis-behörden zu. Vorgänge wie die, daß dem Königsbergcr Obcrlandes-gcricht die Verhaftung Walesrodes unmittelbar angcsonncn wurde —sie wurde von dem genannten Gerichte abgelehnt —, oder wie die fort-gesetzte Gcfangenhattung Treumund Welps im Widerspruch zu der Er-klärung des Obercensurgerichts, daß kein Grund dazu vorliege, zeigten, wieman den ncueu gesetzlichen Bau der obersten richterlichen Eeusurinstanzzu zerbröckeln suchte. Als schon im Jahre 1844 vou Bornemanu, dererste, der der neuen Behörde vorgestanden und dessen Haltung ungeteilteAnerkennung gefunden hatte, aus dem Obercensurgericht ausschied, beklagteman in einer Zeit, in der gerade auf preßrechtlichcm Gebiete die Be-deutung formeller Ncchtsbürgschaftcn so gering und die der Persönlichkeitso groß war, den Verlust des „letzten Nothankcrs der preußischen Presse".
Das Königreich Sachsen hatte die Leitung der Prcßpolizei neuorganisiert und die mannigfach zerstreuten Bestimmungen über Prcß-polizei und Censur, „soweit sie noch anwendbar waren", neu zusammen-gestellt in der vom 13. Oktober 1836 datierten „Verordnung über dieVerwaltung der Prcßpolizei" nebst der dazu gehörigen „Instruktion derCcnsorcn". Die Verwaltung der gesamten Prcßpolizei ging vom Mini-