Censur in Sachsen.
249
sterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts in erster Instanz aufdas Ministerium des Innern, in zweiter auf die neu eingerichtetenKreisdircktionen über. Bei jeder Kreisdirektion wurde ein Ccnsurkollegiumunter Vorsitz des Kreisdirektors gebildet, und jedem Ccnsurkollegiumunterstand eine Anzahl ebenfalls am Sitze der Kreisdirektion befindlicherund unter sich nach Fächern abgeteilter Ccntralcensoren, während danebenan jedem Orte, an dem sich eine Buchdruckerei befand, ein Lokalccnsorwirkte, dessen Befugnis auf „Gegenstände von blos örtlichem Interesse"beschränkt war. Die Preßpolizei selbst mit Ausnahme der Censur gehörtein erster Instanz vor die Ortsobrigkcitcn. Die mehr als dritthalb Jahr-hundert bestehende kursächsische, dann Kgl. sächsische Bücherkommissionhörte auf zu bestehen; sie wurde zu einer Deputation des LeipzigerStadtrats, die eigenes Versügungsrecht ebenso wenig besaß, wie eineandere derartige Deputation. Die beiden Leipziger Buchhändler, diebis dahin in gewisser Weise an den Geschäften der BücherkommissionTeil gehabt hatten, traten in dasselbe Verhältnis zu der genanntenDeputation. An Stelle des bisher zu Schutz und Nachweis des Ver-lagsrechts geübten Eintragung in das bei der Bücherkommission geführteProtokoll trat der Censurschein, der von jetzt ab zugleich als „VerlagS-scheiu" diente. Was die Ccnsurvorschriften betraf, so war das Eigentüm-liche, daß in der Hauptsache neue Maßregeln nicht getroffen wurden unddie Verordnung den Buchhandel dennoch auf das stärkste beunruhigte: dieVerordnung, die eine spätere Protestcingabe des Vereins der Buchhändlerzu Leipzig vom 5. Januar 1843 „dieses bcklagenswerthe Erzeugnis;eines auf die höchste Spitze getriebenen Bcvormundungs- und Contro-lirungs-Systcms" nannte, „das, wenn es nur Mittel und Wege wüßte,auch die unausgesprochenen Gedanken und den Athemzug des Menschenunter die Beaufsichtigung des Staates zu stellen, dazu bereit wäre."Wie viele Bestimmungen waren veraltet! Aus welcher Zeit stammtedas letzte Gesetz: aus dem Jahre 1812, der Zeit stärksten Druckes derNapolconischcn Herrschaft! Gewiß bestanden dieses Gesetz und so vieleandere Verordnungen noch den? Buchstaben nach: vielfach bisher aber auchnicht als mehr denn als Buchstabe. Jetzt wurde das Halbdunkel einerPraxis, in der sich so zahlreiche Ecken und Kanten abgeschliffen hatten,in das grelle Licht der unveränderten alten Gesetze gestellt. ES durfte„nichts" ohne vorhergehende Censur und Genehmigung gedruckt oder verlegt