Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
250
Einzelbild herunterladen
 

250 7> Kapitel- Von der Säknlarfcicr bis zu den Mcirztagcn (18401348).

werden. Neue Druckereien dürfen nur mit Konzcssion errichtet werden,die Buchdrucker waren durch Handgclöbnis an Eidcsstatt zur Einhaltungder Vorschriften verpflichtet. Die Sortimentcr hatten alle nicht mitsächsischer Censur gedruckten Novitäten vorzulegen. Die Ccnsurkoltcgicnhatten die Pflicht, die vorläufige Beschlagnahme derjenigen außerhalbSachsens gedruckten Schriften zu veranlassen, die nach ihrer Ansicht densächsischen Prcßbestimmuugcn zuwiderliefen. Die Verordnung von 1836brachte aber auch außerordentlich harte Ncubestimmuugen: vor allem diesogenannte Nach- oder Reccnsnr. War es bis dahin für ausreichendgehalten worden, eine zum Druck bestimmte Schrift einer einmaligenCcusur (durch einen Einzelcensor) zu unterwerfen, so schrieb die Prcß-polizci-Verordnung von 1836 vor, daß jede solche Schrift auch nocheine zweite Jnstau; der Censur passieren und dem Censurkollegium vor-gelegt werden mußte, ehe sie versandt und vertrieben werden durfte.Eine Censur der Censur also; Censur und polizeiliche VcrtricbscrlaubuiSzusammen eine Doppclccnsur, gültig sowohl für den sächsischen wie dennach Sachsen gelangenden außcrsüchsischcn Verlag. Die Maßregel warweder durch die BundcSgcsctzgebung geboten, noch in einem andernBundesstaate üblich; die preußische Rccensur, eingeführt am 28. Sep-tember 1824, bezog sich nur auf die unter Censur anderer deutscherBundesstaaten gedruckten VcrtagSartikcl preußischer Verleger, die außer-halb Preußens Buchhandlungen besaßen. Sic erhöhte für Buchhandelund Buchdruck den Zeit- und Kostenaufwand, erhöhte den Unfriedenzwischen Buchhandel und Buchdruck einerseits und Behörden und Ccnsorcnandrerseits, konnte natürlich auch nicht dazu beitragen, die Bedeutungspeziell Leipzigs als Druckortcs für den nichtsächsischcn Verlag zu heben.

Die Deputierten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig tratenunverzüglich, in einer Vorstellung vom 1. Dezember 1836, gegen dieVerordnung auf, unter andern: besonders dagegen, daß im Unterschiedzu der bisherigen Praxis auch die Accidenzarbeiten censurpflichtig wurden;daß, wenn der Drucker vor beendigtem Druck und erlangtem Censur-schcin nn niemanden, es sei, wer es sei, Abdrücke verabfolgen dürfe,Autor und Verleger nicht einmal Aushängebogen, der Buchbinder keineeinzelnen Bogen, um sie nach und nach zu falzcu, erhalten könne; daß waö übrigens praktisch auch z. B. in Baden der Fall war Werke,die bereits in andern deutschen Staaten ccnsicrt waren, in Sachsen kon-