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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Censur und gewerblicher Gesichtspunkt.

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mundenden Censurbchörde ausgesetzt war. Welcker schilderte sie im Jahre1835 im Badischen Landtag. Wenn der Herausgeber ganze Blätter oftdrei- oder viermal umbrechen lassen mußte, weil auch der unschuldigsteArtikel unbarmherzig gestrichen oder verstümmelt wurde, wenn er über-haupt vielleicht 40 sl. für einen solchen Artikel bezahlt und wegen des Um-brcchens noch dreifache Kosten zu tragen hatte, so mußte er zuletzt selbstdie Möglichkeit verlieren, das ganze Gewerbe fortzusetzen.Wenn manbei irgend einem andern Erwerbszweige, z. B. bei einem Krämer, heute

nicht für 40 sl., sondern für 40 Kr. Stockfische, morgen für40 Kr. Heringe und übermorgen für 40 Kr. Spielsachen konfiszierenwollte, und man durch solche und ähnliche Handlungen zuletzt den Mannzwingen würde, sein ganzes Gewerbe aufzugeben, so weiß ich nicht, obman dies nicht für eine Beraubung und Tyrannei halten würde. Ichweiß aber auch nicht, ob irgendwo, etwa bei den Irokesen, Stockfische,Heringe und Spielsachen höher stehen als Wahrheit und .ihre Mit-teilung, ob sie und ihre Verbreiter ein heiligeres Recht haben, alsSchriftsteller, Drucker und Verleger, die die Wahrheit ihren Mitbürgernmittheilen, sich der Verthcidigung des Rechts und der Vervollkommnungihrer Anstalten widmen."

Und das Auskunstsmittel des Rekurses: bei Zeitung und Zeitschrift,den unmittelbaren Organen des Blutumlaufs der Gedanken im geistigenOrganismus der Gesellschaft!Es ist gerade, wie wenn die Polizeieinem Pelzwaarcnhändler verböte, seine Vorrüthe an Weihnachten zuverkaufen; auf erhobene Beschwerde aber gestattet ihm das Ministeriumden freien Verkauf; inzwischen sind die Ostern herbeigekommen" (Mathyin der Zweiten Badischcn Kammer am 20. Dezember 1843).

Die Institution der Censur rein mit ihrer formalen Seite konnte aberlüstig und erschwerend genug auch auf dem Gebiete des Buchverlags wirken.

Im Jahre 1838 nahm ein Kreisrat des Großherzogtums Hessen

in den hessischen Kreisstädten lag die Censur in den Händen derKreisräte ein Manuskript zur Censur durch sich au, gab es zurPrüfung ans Ministerium, Monat auf Monat ging hin, der Buch-drucker drängte den Krcisrat, der Kreisrat erinnerte das Ministerium,vom Ministerium erfolgte keine Verfiigung, die Unternehmer fertigtenein neues Manuskript, gaben es zum Druck ins Großherzogtum Baden ,der Druck erfolgte dort ohne Anstand, und als die Druckschrift im