262 7- Kapitel: Von der Säkularfeicr bis zu den Märztagen (1340—1348).
Großherzogtuin Hessen zum Verkauf kam, wurde ihr kein Haar ge-krümmt. Wie nun erst, wenn das Buch bei der Censurbehörde Anstoßerregte! Am 25. September 1843, als 24 Stunden vor der Ausgabe,reichte der Verleger, Egbert Bauer in Charlottenburg , dem Polizeipräsidiumdie Schrift seines Bruders Bruno Bauer : „Geschichte der Politik,Cultur und Aufklärung des achtzehnten Jahrhunderts, Thcil I" ein.Am folgenden Tage wurde ihm vom Polizeipräsidium bis zu weitererBestimmung „jede Disposition und zwar bei Strafe von 40 Thalernfür jedes Exemplar" untersagt. Nachdem Bruno Bauer nach sechsWochen (3. November) und dann wieder am 8. November um Nach-richt über das Schicksal des Buches gebeten hatte, erhielt er am9. November die Mitteilung, daß die Beschlagnahme vom Prüsidenteuder Mark Brandenburg bestätigt und an das Ober-Censurgericht derAntrag auf das Debitverbot erlassen sei. „So lange also — siebenWochen! — habe ich warten müssen", schreibt Bruno Bauer an dasOber-Censurgericht, „ehe nur über die vorläufige Beschlagnahme einBeschluß gesaßt ist. . . Wie lange werde ich dann nach diesem Ver-hältnis) auf die Entscheidung über das endliche Schicksal meiner Schriftzu warten haben! . . Wie viele Wahrheiten werde ich (nach jenemVerhältnis)) in meinen Arbeiten indessen aufgedeckt haben, deren poli-zeiliche und administrative Untersuchung, ehe ich sie ans Tageslichtwerde bringen dürfen, Jahre erfordern wird." Und Egbert Bauer, derVerleger, am 20. November: „Die Frage darf ich wohl als Verleger —zumal als ein Verleger, der erst seit fünf Monaten sein Geschäft er-öffnet hat, auswerfen, ob es wohl nicht den Unternehmungsgeist, derallein den Wohlstand des Bürgers begründen kann, dämpfen heißt, wennich zwei Monate lang auf die Entscheidung über ein Werk, dessen Druckin einer bei weitem kürzeren Zeit hergestellt ist, vergeblich harren muß?Wird durch die endlose Ungewißheit über den Punkt, bis zu welchemein Verlagsbuchhändlcr sich in großartigen und weitreichenden Unter-nehmungen einlassen darf, der Schwung des Handels und Verkehrs nichtgelähmt, so daß ein Verleger sich fast nur auf die Übernahme kleinlicherund nichtssagender Artikel angewiesen sieht, wenn er es mit seiner Ehreverträglich finden sollte, sich aus eine solche Verspottung eines der be-deutendsten Handelszweige einzulassen?" Er erhielt die Eröffnung,die Angelegenheit werde befördert werden, soweit es die Umstände ge-^