Censur und gewerblicher Gesichtspunkt.
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statten würden. Als seit der Beschlagnahme zehn Wochen verflossenwaren, fragte der Verleger zum zweiten Male an. „Ein Tag hat indiesem Augenblick die Bedeutung eines Jahres, da es auf einen Tagankommt, ob ich das Werk noch so verschicken kann, daß ich es auf dieRechnung der Ostermesse des nächsten Jahres setzen kann. Ein Tagmehr oder weniger entscheidet hier auch nicht nur, ob ich die folgendenBände der Geschichte der Politik, Cultur und Aufklärung des achtzehntenJahrhunderts in Verlag nehmen darf, sondern auch, ob ich durch dieVerluste dieses Jahres dahin gebracht werden soll, daß ich überhauptnicht mehr daran denken kann, Werke in Verlag zu nehmen, die etwasmehr zu bedeuten haben als die Produkte, welche die gegenwärtige ^offen-bar zu ergänzen: insonderheit geschichtswissenschaftliche^ Literatur derDeutschen aufzuweisen hat." Am 17. Dezember endlich wurde dem Ver-leger die vom 12. Dezember datierte Zuschrift des Ober-Censurgerichtszugestellt, in der ihm das Ober-Censurgcricht die vom 9. Novemberdatierte Klage des Staatsanwalts nebst dem Eröffnen zugchen ließ,schriftliche Gegenausführung einzureichen; fast ein Vierteljahr nach dervorläufigen Beschlagnahme. „Hätte ich das gewußt", schreibt der Ver-leger in der Gegenausführung (23. Dezember), „so würde ich die Be-wegung der Literatur nicht in den Fall gesetzt haben, daß sie ein Viertel-jahr warten mußte, ehe sie erfahren konnte, daß man sich überhaupt mitder Frage beschästige, ob sie retour oder vorwärts gehen solle. Hätteich früher gewußt, was der Herr Vorsitzende des Hohen Ober-Censur-Gcrichts am 16. Decbr. einem von mir abgesandten Bevollmächtigteneröffnet hat, daß das Hohe Ober-Censur-Gericht sich nur in den Muße-stunden' mit dieser Frage und der Entscheidung über das Loos der Lite-ratur beschäftigen könne, so würde demselben ein Werk, welches nicht fürMußestunden gemacht ist, gewiß nicht zugeschickt worden sein." Als vonda ab von neuem zehn Wochen verstrichen waren, ersuchte der Verfasser(29. Februar 1844) um Auskunft über die Entscheidung; danach gingdem Verleger am 5. März das in der Obcr-Censurgcrichts-Sitzung vom2. Februar beschlossene Erkenntnis zu: es untersagte den Dcbit von zehn,zusammen 21 Seiten betragenden Stellen der Bauerschcn Schrift undgewährte für ihre Unterdrückung keine Entschädigung. Am 7. Märzfragt der Verleger beim Polizeipräsidium an, ob die Bücher zum Zweckedes Herausschneidens der zu vernichtenden Blätter dem Buchbinder aus-