270 7. Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Mürztageu (1840—1848).
legung bestimmt waren. Kein Verfasser, der seine Schrift in Österreich gedruckt wissen wollte, konnte sich vor den Augen der Censur verbergen,es gab vor der Censur keine Anonymität und keine Pscudonymität;die Censur aber hüllte sich in Dunkel: die Verordnungen wurden nichtpubliziert, die Ccnsoren, ja selbst in den Einzelfällen Art und Zahl derCensurstellen, blieben dem Verfasser unbekannt und ihre Instruktionengeheim. Die Revisionscimtcr waren die einzigen sichtbaren Glieder derim übrigen geheimen österreichischen Censurverwaltung. Sie waren aberfast ausschließlich rein ausführende Organe, die die bei ihnen eingehendenoder eingereichten Schriften und Handschriften zu protokollieren, zuregistrieren und in die Censur zu leiten und die daher zurückkehrendenentscheidungsgemäß zu behandeln hatten; nur für ganz unbedeutendeProdukte waren sie zur selbständigen Erteilung der Druckbewilligung be-fugt. Innerhalb der zum Deutschen Bunde gehörenden Gebietsteile be-fanden sich Revisionsämter in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Innsbruck ,Laibach, Trieft, Prag und Brünn; das Wiener Revisionsamt war zu-gleich Centralbücherrevisionsamt.
Nach dem Bundesbeschluß vom 5. Juni 1832 bedurften von außer-halb der Bundesgrcnzen erschienenen Schriften nur in deutscher Spracheerscheinende Zeitschriften oder nicht über zwanzig Bogen betragendeDruckschriften politischen Inhalts einer besondern Dcbitserlaubnis. InÖsterreich bedurften einer besondcrn Debitserlaubnis alle und jede Druck-schriften, die außerhalb Österreichs erschienen waren; sie alle wurden anden Grenzämtern angehalten und in die Revisionscimtcr geleitet; imUnterschiede zu allen andern Bundesstaaten also eine grundsätzliche Be-vormundung betreffs der Lektüre aller nicht im eigenen Lande erschienenenLitteratur und in ausgedehntem Maße eine tatsächliche Absperrung da-von; eine Bevormundung von besonders ausgesprochener Art geradedurch die Rücksichtnahme auf den Unterschied der Bildung, der so gleich-sam grundsätzlich in Permanenz erklärt wurde. Bücher von Reisenden,die durch österreichische Gebietsteile nur hindurchreisten, wurden bei derHauptstation versiegelt und an die Grenzstation gesandt, an der derReisende das Gebiet verlassen wollte. Wollte sich der Reisende länger imLande aufhalten, so wurden die Bücher versiegelt an das Hauptzollamt desAufenthaltsortes gesandt. Transitgüter wurden im Zollamt versiegelt undso lange zurückgehalten, bis sie der Eigentümer vom Zollamt aus an