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der Grenzrevision nach Österreich eindringenden Litteratur, gab es seitder Vorschrift vom 10. September 1810 vier Urteilsformcln: ,,^cl-mittiwr" für Schriften, die gänzlich uneingeschränkt öffentlich ange-kündigt und verkauft werden durften; „Iraussat," für Schriften, diezwar öffentlich verkauft und in die Kataloge aufgenommen, aber inZeitungen und Zeitschriften nicht angekündigt werden durften; „Li'MLeusäam" für Werke, die „ohne Gefahr nur Geschäftsmännern und denWissenschaften geweihten Menschen" gegen Reverse von der Polizei-Hofstelle bewilligt werden konnten; endlich „vamuatur". Die Erlaubnis,mit „vamnatur" verurteilte Schriften zu lesen, erteilte ebenfalls diePolizei-Hofstclle, und sie hatte dem Kaiser vierteljährlich ein Verzeichnisder Personen einzureichen, denen solche Bücher zugestanden worden waren.Professoren und „eigentlichen" Fachgelehrten sollten Bücher aller Artenund Klassen nie versagt werden, „ausgenommen sie beständen bloß ausSchmähungen, und wären übrigens gehaltlos". Die Praxis der folgendenJahrzehnte kannte aber noch zwei neue Censurformcln, die noch höhereGrade des Verbotes bezeichneten als den „höchsten Grad des Verbotes"(Oamuatur), von dem das Gesetz wußte: die Formeln Oamuatur neeerM scusdam, wobei eine Scheda in keinem Falle auch nur angenommenwurde, und Oamuatur cum eonöseativue, wobei im Gegensatz zumGesetz die verbotene Schrift nicht wieder zurückgesendet wurde. Für dieHandschriften wurden im 19. Jahrhundert bei den Censoren die Formeln:MmitMur (unbedingte), ^clmittitur omissis omit-wiMs oder eorrectiscorriMuäis (bedingte Druckbewilligung) und Xou acimittitur gebräuchlich,zuweilen auch — zur Bezeichnung seichten und sinnlosen Inhalts —Ivxum uou merstur. Die Revisionsämter bedienten sich für die Hand-schriften der folgenden Formeln: Imprimatur, Imprimatur omissi8omittöuäiL (evrreetis eorriZenclis), lolsratur (die Schrift darf gedrucktund in den Katalogen, nicht aber in Zeitungen und Zeitschriften an-gekündigt werden), Reimxrimatur (für neue Ausgaben). Wie nahe inder praktischen Wirkung aber auch schon die Formeln „Irauseat",„Liga Leueäam" und „loleratur" einem Verbote kamen, liegt ausder Hand. Wie weit unterschied sich ein Werk, das man erst gegenbesondere, selten erteilte Bewilligung der Polizei, die abhängig warvon der Begutachtung der politischen Gesinnung, des Ranges, Namens,der Bildungsstufe des Bewerbers, gegen einen Revers, daß man die
Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV, 18