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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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274 Kapitel: Von der Säkularfeier bis zu den Märztagen (13401346).

Benutzung keinem andern gestatten werde, anzukaufen berechtigt war, voneinem vollkommen verbotenen? Was war buchhändlcrisch besonders ineinem Lande, in dem Buchhandlungen nur in den Hauptstädten derProvinzen oder in Städten errichtet werden durften, in denen ein Kreis-amt seinen Sitz hatte, ein Buch, das wohl öffentlich verkauft, aber nichtin den Organen der Presse angekündigt (lolei^tur) oder weder ange-kündigt, noch auch nur in den Buchläden ausgestellt oder sonst zumVerkaufe öffentlich feilgeboten werden durfte (Iranssat)?

Hatte nun das Centralrevisionsamt nacheinander von beiden Sen-soren das Manuskript samt Censurzcttel zurückerhalten, so sandte es dieHandschrift und beide Censurzettcl an die Polizei-Censurhofstelle, die ander Spitze der Censurverwaltung stand, und von der alle Schriften voneiniger Bedeutung oder einigem materiellen Umfange die Druckbewilligungerhielten. Sie verglich beide Censurzettcl und wies, wenn sie sich wesent-lich widersprachen, die Schrift einem dritten Censor zu: die Schrift gingin diesem Falle an das Revisionsamt zurück, von diesem an den drittenCensor, von diesem zurück ins Revisionsamt, von diesem wieder an diePolizei-Censurhofstelle und mit deren Entscheidung wieder an das Re-visionsamt zurück. Der Censor censierte, durfte aber keine Druck-bewilligung gewähren oder verweigern, die Polizeihofstcllc entschied (undzwar in der That nicht auf Grund der Schrift selbst, sondern auf Gruudvon Gutachten, die die Schrift mit einigen Zahlen abfertigten) über dieDruckbewilligung, durfte aber den Entscheid nicht auf das Manuskriptsetzen; das Revisionsamt hatte weder zu censieren, noch zu entscheiden,war aber allein befugt, die Entscheidung der Polizeihofstellc auf dasManuskript zu setzen: denn der Verfasser sollte von dem Verkehr mitden Censoren seines Werkes abgeschnitten sein.

Verwickelter noch wurde das Verfahren bei Schriften und Hand-schriften, die den Staat oder die Staatsanstalten, Religion, Studien,Handel, Industrie usw. betrafen. Solche Schriften waren nicht nurdem Revisionsamt, den zwei Censoren und der Polizeihofstelle, sondernauf Gruud eines Vermerks der Censoren auf den Ccnsurzetteln außerdemnoch einer oder mehreren der einschlägigen Centralbehörden vorzulegen:so die ins Montanistikum einschlagende Schriften (allgemeine Hofkammcr),Schriften über Gesetze oder allgemeine Verordnungen und Gesetzeskom-mentare (Hofkanzlei und Hofkommission), Schulbücher (Studien-Hof-