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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Censur in Österreich .

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kommission), die Werke und Journalartikclgrößern Gewichts" undwichtigen Inhalts", besonders die in Staatsrecht und Politik ein-schlagenden (k. k. geheime Haus-, Hof- und Staatskanzlei), Schriftenüber die ungarische Nation und ihre Rechte (ungarische Hofkanzlci),militärische Schriften und Artikel (k. k. Hofkriegsrat), Schriften überöffentliche Anstalten einer Provinz, Handelsnachrichtcn von einigem Be-lang und medizinische Artikel (Länderstelle); die katholisch-theologischenSchriften, Religions-, Bctrachtungs-, Erbauungs-, Andachts- und Gebet-bücher (Erzbischos, Bischof oder Konsistorium; im Druck wurde die Appro-bation des Diözesan -Ordinariats beigefügt), die fachwissenschaftlichenSchriften (die betreffenden Falultäts- und Studiendirektoren und dieihnen unterstehenden Professoren). Dabei wurde jede Schrift je nachden verschiedenen Gebieten, die sie berührte, mehreren, ja allen Hofstellcnvorgelegt und jeder für ein Journal bestimmter Artikel, der irgend einöffentliches Institut nur entfernt berührte, dessen Vorstand zugesendet;die geistige Bevormundung wurde so beinahe in alle Zweige der Bureau-kratie verpflanzt, und den ordentlichen Censoren wurden in unbestimm-barer Zahl außerordentliche hinzugcsellt, die alle als Richter in eigenerSache eingriffen.

Eine Überwachung, Bevormundung, Censurübung also in der aus-gcbildctsten Form. Dabei begründete die österreichische Ccnsur ihre Ur-teilssprüche nicht; die Ccnsurzettcl waren Amtsgeheimnis, und in denManuskripten durfte der Censor weder streichen noch Bemerkungen machen,und waren dergleichen Bemerkungen doch gemacht, so wurden sie imNcvisionöamt beseitigt. Der Schriftsteller erfuhr nicht, ob sein Werkverworfen wurde, weil es der politischen oder weil es der litterarisch-kritischcn Ansicht der Censorcn nicht entsprach. Der Censor blieb über-haupt in den siebenfachen Schleier gehüllt, den die Ccnsurorduung von1795 um ihn geworfen hatte: das Manuskript durfte auch weiterhinden Censoren nicht unmittelbar überreicht werden, der Schriftsteller durfteden Namen des Ccnsorö seines Werkes nicht erfahren, und erfuhr er ihn,so sollte er ihn nicht mit Bitten oder Vorstellungen behelligen. Nurbei der absoluten Vcrsagung der Imprimatur (nicht gegen Unterdrückungeinzelner Stellen) konnte ein Rekurs gegen ein aus unbekanntenGründen verhängtes und auf geheime Instruktion gebautes Urteil an

dem Schriftsteller nicht genannte Hofstellcn ergriffen werden.

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