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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Ter Februar 1848.

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bruar als Abgeordneter der Badischcn Kamincr den Antrag auf eineRepräscntativvcrsassuug des deutschen Volkes ein. Die Nachricht vonden Ereignisse» in Paris traf ein. Am 24. Februar ging auch durchDeutschland die jiundc vom Ausbruch der Revolution, der Abdankungund Flucht des Bürgcrkönigs in Paris , am 25. die Nachricht von derProklamation der französischen Republik. Schon am 27. Februar faudin München eine Volksversammlung statt, iu der die vier Forderungenaufgestellt wurdcu, die bald überall die Grundlage der dcutfchcu Be-wegung bilden sollten, und deren erste im Verlangen der Prcßfrciheitbestand, uud uoch am letzten des Februar ließen siebzehn Buchhändlerder dentschcn Buchhandclscentralc eine Erklärung an das sächsische Ge-samtministcrium ergehen, in der sie geschichtlich zu Wortführern des ge-samten dentschcn Buchhandels, des Buchhandels als eines natürlichenVerfechters der geistigen Interessen der Nation wurde».Die Unter-zeichneten erheben i» dem Augenblicke, wo die lebensunfähige Welt dervölkeruntcrdrückendcn freiheitsfeiudtichc» Ztaatsweisheit vo» 1815 inihren Angeln wankt, nochmals den Ruf der Mahnung, den Ruf umRecht an diejenigen, die bisher ihre Ztimmc uicht hörten und dasRecht verweigerten. Tic erklären vor dem Angesicht Europas diegeistesmörderische Ecusur uoch einmal für eine Schande und Lchmnch,die ein gebildetes Volk nicht ertragen kann, nicht ertragen darf. Sieerklären die Ausnnhmsgcsctzc, welche dicsclbeu schufen und erhalten, noch-mals für widersprechend dem cwigeu Menschcnrccht und der Bildungunserer Zeit. Sie erklären die Hemmung der Besprechung innerer An-gelegenheiten selbst diesen Ansnahiusgesctzcu gegenüber für eiuc Handlungder Willkür und Gewalt. Sic erklären es für einen schnöden Eingriffin Recht und Eigenthum, wenn man ihueu wohlerworbene Bücher undZeitschriften unterdrückt und wegnimmt, ohne Urteil und Rechtsspruch.Sic erklärcu, daß sie uicht mehr bitten mögen um ihr gutes Recht, daßsie aber hiermit die uuausblciblichcu Folgen fcrucrcr Rechtsverweigerungöffentlich uud feierlich auf dicjcuigcn wälzen, welche für Bitten undMahnungen bisher kciu Gehör hatten."

Um die gleiche Zeit etwa überreichte» die Buchhäudlcr Wiens demösterreichischen Kaiser ein ehrerbietiges Gesuch um Aufhebung der Ecnsur,während sic einkräftiges dcrbcs Gesuch" desselben Inhalts an diestände abfaßten.

Geschichw des Deulsclitii Buchhanvklo. IV. 19