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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Censur ohne Censor.

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schwichtigung verkehrter Leidenschaften, zur Bekräftigung der gesetzlichenZustände". Wie die Erklärung angibt, hätten sich die Buchhändlerauch anderer größerer Städtein solchem patriotischen Sinne vereinigtund solidarisch verpflichtet". In Cassel übrigens lehnten ein Buchhändlerund ein Buchdrucker die Unterzeichnung einer von einem ehemaligenCensor zu Stande gebrachten Erklärung ab, durch die ihre Berufsgenosscnsich von Neuem einer selbstgeschaffenen Eensur unterwarfen, wodurchsie das durch das Gesetz kaum für mündig erklärte Volk ihrerseits nunfür unmündig erklärten".Der Censor", setzten sie hinzu,unterdrücktenach Gutdünken die Freiheit des Wortes, das war sein Amt; dasAmt der Buchdrucker, Verleger u. s. w. aber ist, der Freiheit des Worteszu dienen. . . Daß sie aber mit ihrer Erklärung bloß hätten sagenwollen, daß sie keinem Verbrechen wissentlich die Hand bieten wollen,können wir nicht glauben; das versteht sich wohl von selbst." Siesetzten noch eins hinzu: sie würden nur dereben geretteten gesetzmäßigenFreiheit des Wortes in ihrem vollen Umsange und nur dieser" mitallen ihren Kräften dienen,ohne alle Rücksicht aus Drohungen", unddas macht die Geschichte der Easseler Erklärung besonders lehrreich; dennals die Unterzeichnung noch bevorstand, ließ Rommel die Buchhändlerhören, daß denjenigen, welche der Erklärung nicht genügend nachkommenwürden, die Lieferung für die Landesbibliothek entzogen werden solle.

An die Stelle des unter der Herrschaft der Censur stehenden unddadurch der Verantwortung ledigen Buchhändlers nnd Buchdruckers denvon der Censur zwar befreiten, dafür aber unter der Herrschaft neuerDrohungen" für die von ihm gedruckten, verlegten, vertriebenen Schriftenverantwortlichen Buchhändler und Buchdrucker zu setzen, war aber inder That die Tendenz der Regierungen. Es kamen dabei zwei Systemeder Verantwortlichkeit in Betracht. Nach dembelgischen System" dersuccessiven und ausschließlichen (bedingten, stellvertretenden, subsidiären)Haftung oder Verantwortlichkeit konnte von den bei der Herstellung undVerbreitung eines Preßerzcugnisses beteiligten Personen in folgenderStufenfolge: Verfasser, Herausgeber, Verleger, Drucker, Verbreiter, ohnedaß ein besonderer Nachweis ihrer Schuld erforderlich war, jede folgendedurch Namhaftmachung einer der vorangehenden, sofern diese von den in-ländischen Gerichten belangbar war, sich befreien und ebenso für die durchden Inhalt der Druckschrift begangenen strafbaren Handlungen des voran-