ZOL >^> Kapitel: Prcßgcsevqcdnnq u, Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bunde-?.
gehenden, sobald dieser nicht belangbar war, zur Verantwortung gezogenwerden, so, daß die Bestrafung des einen die aller übrigen ausschloß.Damit nur jemand bestraft werde, sollte einem unter Umständen ganzUnschuldigen das volle Maß der Strafe auferlegt werden, und andrer-seits begnügte man sich mit der Bestrafung einer Person, die gerade ander Reihe war, wenn auch noch so schwer belastete Mitschuldige vor-handen waren. Nach den? System der unbedingten oder solidarischenVerantwortlichkeit wurde die bloß gewerbliche Thätigkeit des Verlegers,Druckers und Verbreiters als wissentliche Teilnahme gesetzt, wurde damit,daß es zur Verübung eiues Preßvergehens nicht nur des Verfassers,sondern auch der Thatigkeit derjenigen Personen bedarf, welche die Ver-öffentlichung besorgen und die Verbreitung vermitteln, die Mitschuld aufdie bloße gewerbliche Thatigkeit gegründet.
Wie auf eine Zensur der littcrarischeu Produktion durch den Buch-händler, so ging die Absicht der Regierungen natürlich auch auf eineEcnsur der Person des Buchhäudlers selbst, auf eine Abhängigkeit derGenehmigung zum buchhäudlerischen Gewerbebetriebe von der besonderen„Zuverlässigkeit" des Antragstellers auo.
Was das letztere betraf: wie war eine solche Zuverlässigkeit fest-zustellen? Wenn durch eine geordnete staatliche Buchhändlerprüfung, sowar das ein Gedanke präventiven Gepräges, in den der Buchhandelvielleicht einhaken konnte.
Von gewisser Seite aus angesehen, konnte es erscheinen, als wennfür den Buchhandel die notwendige Folge der Preßfreiheit die Gcwerbc-freihcit sei; sosern und soweit nämlich die Gewcrbebeschrünkung gesetz-geberisch nicht auf wirtschaftlichen oder moralischen, sondern rein politischenGrundsätzen aufgebaut war. Lehrreich dafür ist ein Reskript desGroßherzogl. Hessischen Ministeriums des Innern vom Nü. August1848 an die Negierungskommissionen betreffs der durch Verordnung vom1. Dezember 1827 zur Errichtung einer Buchhandlung, Bnchdruckereioder Lithographie, oder einer Leih- und Lesebibliothck vorgeschriebenenvorgüngigcn Erlaubnis der höheren Administrativbchörde. „Diese Be-schränkung", sagt das Reskript, „welche auf rein politischen Gründen be-ruhte, ist durch die Freiheit der Presse in Folge des Gesetzes vom16. Mürz laufenden Jahres weggefallen, und es bedarf deßhalb zur