Verantwortlichkeit,
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„Erhaltung gesetzmäßiger Ordnung in den äußern Formen und in derOrganisation des deutschen Buchhandels" zu schaffen; die Behörde sollteeine Biicherrollc und eine Buchhändlcrrolle führen, nnd in die bundcs-staatliche Buchhäudlcrrollc sollten Buchhändler nnr nach „Nachweis derloyal erlangten Befugnis zum Buchhandel . . und namentlich überall nurnach vorausgegangener Prüfung durch Gcwcrbsgenosscn" eingetragenwerden dürfen.
Man kann betreffs des PrüfuugSgedankeus an den „Tugcudbuud"zurückerinnert werden, von dem damals in Dresden Heinrich Brockhaus gesprochen hatte. Die Prüfuug sollte eine Art moralischer Selbstbiuduugdes Buchhändlers bewirken, Selbstbiudung durch Bildung und Gcsinnuugunter staatlicher Kontrolle. Wenn sich der Buchhandel mit dem Ge-danken einer solchen Einrichtung nicht nur befreundete, sondern sie ansbesondern Gründen selbst vorschlug: so protestierte er dagegen nm soleidenschaftlicher gegen jede andere Art „Bindungsmittel", also zunächstgegen die Verwirklichung der beiden Systeme der Verantwortlichkeit.Der Kampf gegen sie war es, der in allen den verschiedenen Denkschriften,Lorstellungen, Erklärungen, Petitionen der Buchhändler nnd Buchdruckervom Jahre 1849 und aus den ersten fünfziger Jahren am breitesten inden Bordergrund trat uud ihnen ihr Gepräge gab.
Da der Fall, daß der Verfasser sich der richterlichen Gewalt desStaates entzieht, bei jedem Werke eintreten kann, so würde der Verleger,sagte die Erkläruug der Berliner Buchhändler und Buchdrnckcrcibcsitzervom 11. März 1850, „jedes Werk vor Übernahme desselben äugstlicheensircn müssen, und der Fluch einer schlimmeren Ccnsur, als die alte vonPolizciwegcn, wäre über unsere Literatur hereingebrochen, dem sie nndihr äußerer Träger, der Buchhaudet, erliegen müßte". War es nichtauch eine Sache der Unmöglichkeit, daß der Verleger eine Ecnsur überseine Verlagswerkc vornahm, der Unmöglichkeit schon darum, weilmancher mehrere Tausend Bogen in einem Jahre der Öffentlichkeit über-gab? Aber auch abgesehen davon: „wollen gerade die bedeutendstenSchriftsteller sich dieser Überwachung Seitens ihrer Verleger und Druckernimmermehr unterwerfen. Die bedeutendsten Schriftsteller schließen dieVcrlngs-Eontraktc mit ihren Verlegern ab, bevor sie die betreffendenWerke vorlegen können; der Verleger müßte sich in allen diesen Fällen
Geschichte des Tcutschen Buchhandel-, iv, 20