Buchhündlerpi'üfuug.
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drucker vom 13. Januar 1850, „im Jahre 1848 die Aufhebung derPräveutivcensur, geübt durch ihre hierzu eigens aufgestellten Organe,feierlichst ausgesprochen hat, so konnte sie damals unmöglich die Absichthaben, bei Vorlage eines Repressivgesetzes eine andere Ecnsur einzu-führen, welche weit drückender und gefährlicher würde, als die erste, dasie geübt werden müßte durch Personen, welche in ihrer Mehrzahl wederden Beruf, noch die Kenntnisse besitzen, die zu einer solchen Stellungerforderlich sind." Der Buchhändler müßte die schonungsloseste Zensurüben, um der Sicherung seiner persönlichen Freiheit wie seines Vermögenswillen und würde dennoch der Gefahr der Freiheits- und Geldstrafezu entgehen nicht im Stande sein. „Doch dieß ist noch nicht alles. DieK. Staatsregicrung hat wahrscheinlich Anstand genommen, das Prinzip derKautionen auszusprechen, dagegen auf anderem Wege, als durch denklaren Wortlaut des Gesetzes, dieselben dennoch zu Stande zn bringengemeint. Was bleibt dem Buchdrucker, der mit aller Sclbstcensur derGefahr der Freiheits- und Geldstrafe doch nicht entrückt wird, wohl zuseiner wenigstens pekuniären Sicherheit für ein Hilfsmittel übrig alsdie Kaution? uud diese nicht etwa gefordert nur von dem Verleger, derihm am nächsten steht, sondern von Jedem, der bei der Herausgabcirgend einer Druckschrift mittel- oder unmittelbar betheiligt ist, weil erauch für jeden Einzelnen einzeln einzustehen hätte." „Wir bitten umein Gesetz", sagte die Vorstellung der Münchener Buchdrucker uud Buch-händler vom 2. März 1850, „welches das offen und stillschweigend ver-worfene Prinzip der Kautionen nicht durch eine Hinterthüre einführt:indem es den GcwcrbSmann nöthigt, zu seiner eigenen Sicherheit höhereKautionen zu fordern, als der Staat sie jemals verlangen konnte. Wirbitten um ein Gesetz, welches der Presse keine Willkührzensur und zwarsolcher Personen auferlegt, deren Beruf diese Last zu tragen nicht gestattet."
Die Buchhäudler- (und Buchdrucker-) Prüfung wurde von einem
der deutschen Bundesstaaten, von Preußen , in der That eingeführt, im
Prcßgesetz vom 12. Mai 1851. Es hatte schon vordem einmal in
preußischen Landen eine Buchhändlcrprüfung gegeben oder vielmehr eine
buchhändlerische Prüfnng für Buchbinder; sie war im Jahre 167^ in
Königsberg eingeführt worden, und wir haben sie im zweiten Baude des
vorliegenden Werkes kennen gelernt. Wie sah die Prüfung aus, die der
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