308 5- Kapitel: Preßgesetzgebuua u. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes ,
preußische Buchhändler (und Buchdrucker) der Reaktionszeit abzulegenhatte? Die Vorschriften darüber wurden erlassen in den Ministcrial-bestimmungcn vom 10. August 1851. Es wurde der Regel nach für jedenRegierungsbezirk — am Sitze der Bezirksregicrung — je eine Prüfungs-kommission für Buchhändler und für Buchdrucker gebildet, und jedeKommission bestand aus zwei „technischen Mitgliedern", also zwei Buch-händlern resp. Buchdruckern und einem vom Präsidenten der Bezirks-regierung aus seiner Behörde ernannten Vorsitzenden. Die Wahl dertechnischen Mitglieder erfolgte so, daß die preßrechtlich nicht vorbestraften,ihr Gewerbe seit mindestens drei Jahren betreibenden Buchhändler (Buch-drucker) jedes Ortes (also nicht nur desjenigen des Sitzes der Bezirks-regicrung) unter Vorsitz eines Gemeindevorstandsgliedes aus ihrer Mittevier (in Berlin acht) Buchhändler (Buchdrucker) wählten; wo wenigerals fünf Gewerbetreibende vorhanden waren, galten, unter den vor-genannten Bedingungen, alle als gewählt. Die Wahl erfolgte aufdrei Jahre; Wiederwahl war gestattet. Aus den gewählten oder als ge-wählt zu betrachtenden Buchhändlern oder Buchdruckern bestimmte dannder Vorsitzende der Prüfungskommission zu jeder Prüfung die zwei Exami-natoren. Der zu Prüfende hatte zunächst ein Gesuch einzureichen, indem nachgewiesen werden mußte, daß er das 24. Lebensjahr zurückgelegthabe, und dem ein kurzer Lebenslauf beizulegen war, in dem überpersönliche Verhältnisse und Bildungsgang Auskunft gegeben wurde.Die Prüfung zerfiel in eine schriftliche und eine mündliche; für denBuchdrucker trat noch eine technische hinzu. In der schriftlichen Prüfungwurden zwei Aufgabeu gestellt: eine technische, gestellt von den tech-nischen Kommissionsmitgliedern, und eine zweite, welche die das Gewerbedes Prüflings angehenden gesetzlichen Bestimmungen betraf, gestellt vomVorsitzenden. Die mündliche Prüfung erstreckte sich auf das Technischedes Gewerbes und die dafür erforderliche allgemeine Ausbildung und beiBuchhändlern auf Literaturgeschichte (bei Buchdruckern auf Sprachkennt-nis), soweit das Gewerbe deren Kenntnis erforderte. Über den Aus-fall der Prüfung entschied die Kommission nach Stimmenmehrheit; zurmündlichen Prüfung wurde man nur nach bestandener schriftlicher zu-gelassen; hatte man eine der beiden Prüfungen nicht bestanden, so wurdeman auf einen Zeitraum nicht unter sechs Monaten, oder lag Mangelspeziell an technischen Kenntnissen vor, auf mindestens ein Jahr zurück-