Preußische Preßgesetzgebung,
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gewiesen. War die Prüfung bestanden, so erhielt man ein vom Bor -sitzenden ausgefertigtes Zeugnis. Was die Kosten betrifft, fo hatteman bei der Meldung 5 Rthlr. zu zahlen.
Wenn mit der Einführung der Buchhändlerprüfung Preußen dereinzige Staat blieb, so war das um so weniger der Fall mit der Ein-führung aller der übrigen Maßregeln, die so weit als möglich den Zu-stand einer Eensur ohne Ceusor herstellen sollten.
Die preußischen Gesetze von 1849 bis 1851 sind bezeichnend fürden Weg, den so oder so die meisten Einzclgesetzgcbungcn dabei zurück-legten. Die preußische erste oktroyierte Verfassuug vom 5. Dezember1848 verfügtem die Preßfrcihcit dürfe „unter keinen Umständen und inkeiner Weise, namentlich weder durch Eensur, noch durch Konzessionenund Sicherheitsbcstclluugen, weder durch Stacitsauflagcu uoch durch Be-schränkungen der Druckcreieu und des Buchhandels, noch endlich durchPostvcrbote und ungleichmäßigen Postsatz oder durch andere Hemmungendes freien Verkehrs beschränkt, suspendiert oder aufgehoben werden";die revidierte preußische Verfassung vom 31. Januar 1850 sagte schonbloß noch: daß dergleichen Beschränkungen „nur im Wege der Gesetz-gebung" eingeführt werden dürften; die preußische Ordonnanz vom 5. Juli
1850 endlich — dann das Preßgesctz vom 12. Mai 1851 — führte dasSystem der suecessivcn Verantwortlichkeit ein, die Zcitungskaution (diesebeiden Punkte schon vorher in der Verordnung vom 30. Juni 1849>,die Bedingung der gewerblichen Konzcssion, die Entziehung der Gcwerbe-konzcssion und des Postdcbits, die polizeiliche Konfiskation, strich die Zustän-digkeit der Schwurgerichte, und das alles ohne ständische Zustimmung.
Die Gewerbe, die durch das preußische Preßgcsetz vom 12. Mni
1851 unter besondere Aufsicht der Regierung genommen wurden, warendie des Buch- und Steindrnckers, Buchhändlers, Kunsthändlers — derMinisterialerlaß vom 8. Mai 1852 fügte den Musikalienhändler hin-zu —, Antiquars, Lcihbibliothekars, Juhabcrs von Lesckabinetten uuddes Verkäufers vou Zeitungen, Flugschriften und Bildern. Zum Be-triebe aller dieser Gewerbe war die Genehmigung der Bczirksregierungerforderlich; die Bedingungen der Genehmigung waren Unbescholtcnhcitund für Buchhändler und Buchdrucker außerdem der durch Ablegungder Prüfung zu erbringende Befähigungsnachweis.