310 8. Kapitel: Prcßxzcsctzgcbnng u. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes .
Das System der auf Fiktion beruhenden, vom Schöpfer bis zumKolporteur hinabreichenden subsidiären Verantwortlichkeit wnrde, wie inPreußen , so durch das,Preßgesetz vom 14. März 1851 in Sachsen ein-geführt. Das badische Preßgesetz vom 15. Februar 1851 hatte zwardie successivc Haftbarkeit, räumte aber dabei, um den Buchhandel durchdie Verpflichtung unbedingter Haftbarkeit nicht zu schädigen, dem Buch-händler einen dreifachen Vorzug ein: er wurde nur dann zum ver-antwortlichen Verbreiter, wenn ihm die Schrift außer dem Wege desordentlichen Buchhandels zugekommen war oder wenn die Schrift Ver-leger, Drucker, Ort und Zeit nicht angab, oder wenn die Beschlagnahmeoder Verurteilung bekannt gemacht worden war. Das bayrische Gesetzvom 17. März 1850 umgekehrt kannte das System der subsidiärenVerantwortlichkeit nicht, unterwarf auch die periodische Presse keinerKautionspflicht, führte aber dafür die Entziehung der Gewerbekonzcssionin der Gestalt ein, daß einer Verlagshandtnng oder Druckerei, von derinnerhalb eines Jahres wenigstens zwei Schriften verurteilt waren undinnerhalb Jahresfrist eine Schrift erschien, die ein gleiches Verbrechenoder Vergehen enthielt, die Gewerbsbefugnis bis zur Dauer eines Jahresund, wenn die Maßregel schon einmal über sie verhängt war, fürimmer entzogen werden konnte. Die sächsische Verordnung vom 3. Juni1350 aber führte speziell für die periodische Presse das eigentliche Ver-warmmgssystem ein: d. h. erteilte den Kreisdirettioncn das Recht, nachzweimal erfolgter Verwarnung das fernere Erscheine« einer Zeitung zuverbieten.
Die alte Karlsbader Grenzlinie zwischen einem Reiche schwerfällig-dickleibiger ccnsnrfrcier und einem solchen leichtbeschwingt-geschmeidigercensurpslichtigcr Druckerzeugnisse verschwand keineswegs. Gleich dieschleswig-holsteinisch und lauenburgischc „Provisorische Verordnung" vom10. Mär; 1848 hob die Censur der Manuskripte auf, bestimmte aber,daß Schriften bis zu fechs Druckbogen Umfang vor Verkauf oder Ver-teilung der Ortspolizei vorzulegen und erst dann verkauft und verteiltwerden dürften, wenn die Ortspolizeibehörde sie geprüft und festgestellthabe, daß sie weder die Landcsgesetze überträten, noch Verfassung, Sicher-heit und Würde des Deutschen Buudes oder eines mit Lauenburg infreundschaftlichen Verhältnissen stehenden Staate angriffen. Das Ham-burgischc Preßgesctz vom 20. September 1849 verlangte die Vorlage