PrcszgcictMbung anderer deutscher Staaic».
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ciucS Exemplars der Schriften unter fünf Bogen innerhalb 24 Stundennach der Ausgabe, ebenso das badifchc Preßgesetz vom 15. Februar 1851,aber mit Ausuahmc der Hefte, Blätter und Schriften von wissenschaft-lichen, artistischen oder technischen Inhalts, während andrerseits von denübrigen Blättern „nnverzüglich das erste abgezogene Blatt" abzuliefernwar. Auch Sachsen verfügte schon im Preßgesetz vom 18. November1848, dessen erster Paragraph noch lautete: „Im Königreiche Sachsenist die Censur sür immer ausgehoben. Es besteht völlige Freiheit derPresse ohne irgend eine Beschränkung durch Concessionen, (Kautionen,Stempclauflagen oder Postverbote", daß von jeder im Lande gedrucktenSchrift „gleichzeitig mit der erstcu Ablieserung oder beziehentlich Ver-sendung" ein broschiertes Exemplar gegen Empfangsbescheinigung an dasMinisterium des Innern abzugeben war. von welchen Exemplaren injedem Falle diejenigen von nicht über fünf Druckbogen Umfang Eigentumdes Ministeriums bleiben, und daß von den im Lande erscheinenden Zeit-schriften von jedem Stück, Heft oder Blatt drei Exemplare (für Staats-anwalt, Ministerium des Innern und Ncichsministcrium des Innern)„mit derselben Beschleunigung, mit welcher die Ausgabe au die Abon-nenten erfolgte", zu leisten waren, die Eigentum der geuanuten Be-hörden blieben. Das bayrische Gesetz zum Schutze gcgeu den Mißbrauchder Presse vom 17. März 1850 verlangte nur vou Zcituugen die Hinter-legung zweier Exemplare bei der DistriktSbchördc bei Beginn der Aus-teilung ^Versendung!, die dadurch nicht aufgehalten werden sollte, undnuterwarf die periodische Presse keiner Äautiouspflicht.
Die Druckschrifteu bis zu fünf oder sechs Druckbogen oder wievielnun in den verschiedenen Gesetzen als obere Grenze festgesetzt wurden,zu denen also in jedem Falle die Zeit- und Tagesblättcr und die großeMehrzahl der Flugschriften gehörte, warm dadurch grundsätzlich uugüustigergestellt, als sie cö unter der Censur gewesen waren; ihr Schicksal hingvon dem Urteil einer untergeordneten und abhängigen Verwaltungs-behörde ab, und das Wagnis des Herausgebers und Verfassers wardadurch, daß sie diese nicht als Mannskript, sondern nach bereits be-schafftem Druck der Auflage vorzulegen hatten, vergrößert.
Dagegen hatte es eine besondere Bewandtnis mit einer andern Artder Lieferung von Exemplaren seiner Vcrlagsnrtitel, zu der der Verlegerverpflichtet war. Es haudcltc sich dabei ebensowenig um die Ecusur