5, Kapitel: PresigeselMbung n. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes .
wie um die Versicherung des Rechtsschutzes oder um eine gcwerbrechtlichcLeistung, sondern um Bibliothctscxemplare. Ihre Ablieferung war teil-weise, wie in Frankfurt a. M. (ein Exemplar an die Stadtbibliothek),schon vor 1848 im Sande verlaufe», teils, wie in Sachscn-Mciningcn(je ein Exemplar au die öffcutliche Bibliothek iu Meiningcn und an die Uni-versitätsbibliothek in Jena) kam sie von den fünfziger Jahren ab anßcrÜbung, teils, wie in Preußen (je ein Exemplar an die Königliche Biblio-thek in Berlin und die betreffende Provinzialbibliothek), wurde sie gesetz-lich ausdrücklich aufrechterhalten (Preußisches Prcßgesctz vom 12. Mai 1851,§ 6). Übrigens ist das Jahr 1848 in der Geschichte der Pflichtexemplaredadurch bemerkenswert, daß eine Versammlung Frankfurter Buchhändlerund bnchhändlcrischer Parlamentsmitglieder beschloß, ein Exemplar ihrerneueu Verlagsartikel einer zu begründenden Rcichsbibliothck zu liefern,um so die Führung einer genauen Büchcrrolle anzubahnen; der Grund-stock dieser Reichsbibliothct kam auch zu Stande; als das Parlamentaufgelöst war, wurde der größte Teil davou dem Germauischcu Museumzu Nüruberg überwiesen. Die Zcitungskantion wnrde in Baden durchdas Gesetz vom 15. Febr. 1851, in Sachsen durch das Gesetz vom14. März 1851 eingeführt. Das Großhcrzogtum Hessen (Verordnungvom 4. Oktober 1850 und dann Prcßgesctz vom 27. Marz 1851) hobwie Preußen die Zuständigkeit der Schwurgerichte auf.
Alle gegen Presse und Buchhandel gerichteten Bestimmungender deutschen Einzclgcsetzgebungen wurden natürlich auch in Österreich Gesetz. Großenteils schon, von Tpezialvcrordnungen abgesehen, durchdas Preßgcsetz vom 13. 14. März 1849, das aber noch in die Zeit desBelagerungszustandes siel und praktisch von geringer Bedeutung war,dann aber durch die Verordnung vom 6. Juli 1851 und, nachdem der31. Dezember 1851 die — freilich noch gar nicht ins Leben getretene— österreichische Verfassung vom 4. März 1849 samt den Grundrechtenund somit auch die Prcßfrcihcit aufgehoben hatte, durch das Strafgesetzvom 27. Mai 1852, das dic materielle Gedaukcnfrciheit noch mehr ein-schränkte, und dic dnrch zwei Instruktionen vom 18. August 1852 und13. November 1854 ergänzte Prcßordnung, ebenfalls vom 27. Mai 1852,dic nicht nur dic Repression noch vcrschärste, sondern die Rückkehr zudcm — zwar nicht nominellen, aber thatsächlichen — System der Prä-vcntivccnsnr voilcndetc. Wir finden dic Hintcrlegnng cincs Excmplars von