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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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Österreichische Preßgesetzgebung.

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periodischen Druckschriften eine Stunde, von nichtperiodischen drei Tage vorder HinauSgabc oder Versendung bei der Sichcrheitsbehördc, von erstcrinauch bei der Staatsanwaltschaft; das System der Verwarnung, und zwarauf Grund der dehnbaren Bestiiumung: daß in einer periodischen Druck-schriftbeharrlich eine dein Throne, der Einheit und der Integrität desReichs, der Religion, der Sittlichkeit oder überhaupt den Grundlagender Staatsgcscllschaft feindselig oder mit der Ausrechterhnltung der öffent-lichen Ruhe und Ordnung unvereinbare Richtung" verfolgt werde oderdie Richtung sich mit dermonarchischen Regicruugsform" oder demmonarchischen Prinzip" nicht vertrage, mit Übertragung des Rechteszu dauernder Einstellung oder gänzlicher iionzessionsentziehung an dieoberste Polizeibehörde, oder in dringenden Fällen sogar an den Statt-halter und mit Ausdehnung auch auf die nichtpcriodischen Druckschriften;diegleichzeitige" Haftung; ein Verbietungsrccht der obersten Polizei-behörde für ausländische Druckschriften und das Verbot der Beförderungverbotener ausländischeroder ihnen gleichgchaltcner" Druckschriften durchdie Post; ZcitnngSkonzession und ZcitungStaution, die letzter« nicht bloßbei politischen Blättern, sondern bei jedem Blatt, das sich eine gericht-liche Verurteilung zugezogen hatte. Ja die österreichische Reaktionführte sogar dasBüchcrrcvisionsgeschäft" guter alter Zeit wieder ein.Die aus dem Ausland eingehenden Bücherballen, Kreuzbaudsendungcnu. s. w. giugeu an die Hauptzollämtcr erster Klasse. Das Preßgcsetzsah hierBüchcrrevisionSkommissioncu" vor, d. h. durch die oberstePolizeibehörde besonders bestimmte Polizcibcamte der betreffenden Polizei-behörde, von denen die Büchcrscnduugeuvom polizeilichen Standpunkterevidiert" wurden. Es handelte sich dabei auch jetzt keineswegs nur umdie Feststellung der österrcichischcrscits amtlich verbotene» Bücher, sondernanch um diejenigen,rücksichtlich deren zwar ein Verbot noch nicht er-lassen wurde, die jedoch von der RcvisionSeommission als bedenklich er-kannt" wurden: sie wurdenvorläufig in amtlicher Verwahrnng zurück-gehalten", von der Revisionskommission einernäheren Prüsuug" uuter-zogcn und dann gegebenenfalls von ihr mit Verbotsantrag über denStatthalter an die oberste Polizeibehörde oder an diese unmittelbar ge-sandt. Welche weisen Erfahrungen man dabei in der guten alten Zeitgemacht hatte, geht aus mancher Bestimmung derInstruktion zurdefinitiven Organisierung des Bücherrcvisionsgeschästcs" vom 13. No-