Österreichische Preßgesetzgebung.
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periodischen Druckschriften eine Stunde, von nichtperiodischen drei Tage vorder HinauSgabc oder Versendung bei der Sichcrheitsbehördc, von erstcrinauch bei der Staatsanwaltschaft; das System der Verwarnung, und zwarauf Grund der dehnbaren Bestiiumung: daß in einer periodischen Druck-schrift „beharrlich eine dein Throne, der Einheit und der Integrität desReichs, der Religion, der Sittlichkeit oder überhaupt den Grundlagender Staatsgcscllschaft feindselig oder mit der Ausrechterhnltung der öffent-lichen Ruhe und Ordnung unvereinbare Richtung" verfolgt werde oderdie Richtung sich mit der „monarchischen Regicruugsform" oder dem„monarchischen Prinzip" nicht vertrage, mit Übertragung des Rechteszu dauernder Einstellung oder gänzlicher iionzessionsentziehung an dieoberste Polizeibehörde, oder in dringenden Fällen sogar an den Statt-halter und mit Ausdehnung auch auf die nichtpcriodischen Druckschriften;die „gleichzeitige" Haftung; ein Verbietungsrccht der obersten Polizei-behörde für ausländische Druckschriften und das Verbot der Beförderungverbotener ausländischer „oder ihnen gleichgchaltcner" Druckschriften durchdie Post; ZcitnngSkonzession und ZcitungStaution, die letzter« nicht bloßbei politischen Blättern, sondern bei jedem Blatt, das sich eine gericht-liche Verurteilung zugezogen hatte. Ja die österreichische Reaktionführte sogar das „Büchcrrcvisionsgeschäft" guter alter Zeit wieder ein.Die aus dem Ausland eingehenden Bücherballen, Kreuzbaudsendungcnu. s. w. giugeu an die Hauptzollämtcr erster Klasse. Das Preßgcsetzsah hier „BüchcrrevisionSkommissioncu" vor, d. h. durch die oberstePolizeibehörde besonders bestimmte Polizcibcamte der betreffenden Polizei-behörde, von denen die Büchcrscnduugeu „vom polizeilichen Standpunkterevidiert" wurden. Es handelte sich dabei auch jetzt keineswegs nur umdie Feststellung der österrcichischcrscits amtlich verbotene» Bücher, sondernanch um diejenigen, „rücksichtlich deren zwar ein Verbot noch nicht er-lassen wurde, die jedoch von der RcvisionSeommission als bedenklich er-kannt" wurden: sie wurden „vorläufig in amtlicher Verwahrnng zurück-gehalten", von der Revisionskommission einer „näheren Prüsuug" uuter-zogcn und dann gegebenenfalls von ihr mit Verbotsantrag über denStatthalter an die oberste Polizeibehörde oder an diese unmittelbar ge-sandt. Welche weisen Erfahrungen man dabei in der guten alten Zeitgemacht hatte, geht aus mancher Bestimmung der „Instruktion zurdefinitiven Organisierung des Bücherrcvisionsgeschästcs" vom 13. No-