VnndcöbcschlliK vom «.!. Juli 1854.
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Beschränkungen auferlegt wurden, die das Jahr 1848 abgeschworenhatte. Die Korporation der Berliner Buchhändler erklärte in der „Denk-schrift über den besetz Entwurf, betreffend: das Recht, durch Wort,Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern"vom 17. Mär; 1849, daß „jedes Gesetz für einen Ein;clstaat Deutsch-lands mangelhaft, unvollkommen und in vielen Zöllen ungerecht" feinmüsse. „Der Geist, welcher die Litteratnr schafft, und dessen Wesenauch iu den materiellen Beziehungen derselben sich geltend macht, kenntdie Gränzmarkcn der Einzclstaaten nicht. Es gicbt keine Preußische,Sächsische, Württembergische, sondern nur eine deutsche Literatur, undauch der deutsche Buchhandel hat sich demgemäß durch Jahrhunderteso organisirt, daß einheitliche deutsche Gesetze ihm zum Lebensbedürfnissegeworden, die bisherige Verschiedenheit der deutsche» Gesetzgebungen aberals eines der fühlbarsten Hemmnisse dem bucbhändlcrischcu Verkehr stetsentgegengetreten ist."
Das Jahr 1848 hatte, wie es alle und jede Beschränkungen derPrcßfrcihcit aufgehoben hatte, fo auch dcu Erlaß eines einheitlichendeutschen PrcßgesctzcS zugesagt. Mannigfach voneinander abweichendePartikulargesctze hatte man dafür erhalten. Da erschien im Jahre 1854ein Preßgcsctz des Deutschen Bundes: die „Allgemeinen Bundcsbcstim-mungcn, die Verhältnisse des Mißbrauches der Presse betreffend" vom6. Juli 1854; das für ganz Deutschland gültige Bnndcsvreßgesetz also, aufdas man fast volle vier Jahrzehnte gewartet hatte. Oder ist diese Be-ziehung zwischen Bundesaktc und Bnndcspreßgesctz nicht richtig? Sieist jedenfalls nicht vollständig. Man kann den Beschluß einmal in un-mittelbarer Beziehung sehen zu der Bundesakte: denn mit dem 6. Juli1854 war endlich die Zusage der „Abfassung gleichförmiger Verfügungenüber die Preßfreihcit" erfüllt; aber andererseits — wie könnten wires anders erwarten? — war er das Gegenstück zn den Karlsbader Be-schlüssen: wie die karlsbader Beschlüsse auf die BuudeSakte folgteu, iudemselben Sinne folgte auf die Verkündigung der Preßfreihcit vom Jahre1848 der Bundcsbeschlnß vom 6. Juli 1854. Da war erstens Kon-zession und Kantion. Der Beschluß schrieb die Bedingung der besonder«Konzession für alle Preßgewcrbetreibcnden vor und vergaß dabei nichtdas Verwarnungssystem: die Konzession kann auf Widerruf oder uichtauf Widerruf erteilt und im letztern Falle nach schriftlicher Verwarnung