Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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8. Kapitel: Preßgesetzgebuug u. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes .

oder gerichtlicher Verurteilung, im erstern Falle ohne weiteres entzogenwerden. Periodische Druckschriften sind kautionspflichtig. Die Kautionbeträgt in der Regel 5i0(D Thalcr und kann nur für solche Blatter nach-gelassen werden, die alle politischen und socialen Fragen ausschließen.Da ist weiter die, zum Teil schon in der Kautionspflicht enthaltene, neueForm für die alte Karlsbader Grenzlinie zwischen Druckschriften bis zuund über zwanzig Druckbogen: von jeder Druckschrift ist vor der Aus-gabe, spätestens bei Keginn der Austeilung oder des Vertriebes einExemplar an die ^DrtSpolizcibcho'rde einzureichen, uud für Schriften vonmehr als zwanzig Bogen Umfang find längere Fristen zulässig. Danebenstanden Vorschriften der jederzeit einziehbaren Erlaubnis zum Hausierenmit Druckschriften sowie zum öffentlichen Ansstrcucn. Anbieten, Verteilenoder Anschlagen; des Aufdrucks von Namen und Wohnort des Drnckersauf jede, auch nicht zur Verbreitung bestimmte Druckschrift, des Auf-drucks von Namen und Wohnort auch des Verlegers bei Druckschriften,die zur Verbreitung bestimmt sind; eines verantwortlichen Redakteurs fürperiodische Druckschriften, soweit sie nicht alle politischen und socialenFragen ausschließen. Der Schluß aber ließ die Absicht erkennen, diePresse in absehbarer Zeit sogar noch stärker zu beschränken: er bestimmte,daß man sich nach Verlauf zweier Jahre darüber schlüssig werden wolle,ob die Anordnungen zur Verhütung des Mißbranchs der Presse sich alsgenügend erwiesen hätten.

Neben einigen kleineren Staaten «Muenburg, Hamburg , Anhalt,Schwarzburg-Sondershauscn, Sachsen-Gotha» führte» Bayern und diebeiden Hauptstaatcn Deutschlands, Preußen und Österreich , den Bundcs-beschluß nicht aus: gerade die letzter» freilich, wie wir sahen, hatten vor-läufig durch eigene Gesetze für entsprechende Maßregeln hinreichend gesorgt.

Wie in der vormärzlichcu Zeit, so zielten noch mehr in den Jahrender Reaktion die gegen die Presse und ihre Erzeugnisse gerichteten Maß-regeln vor allem ans die Zcitungsprcssc ab. Der Zeitung galt dieKantionspflicht, der Kautionsverfall. Auf die Zeitung war Konzessions-entziehung und Verwarnnngssystem zugeschnitten. Für die Zeitung be-stand die Postvcrtriebs-Entzichung. Preußen , am i?. Juni 185L, belegtedie politischen und Anzcigcblättcr mit einer Stempelsteuer und nach seinemVorbilde Österreich .Nun lege man", sagte zu Ende unseres Zeit-