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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Grundrechte und Urheberrecht. Nachdruck.

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Das Gesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Voltes bestimmtein seinen Artikeln I, IV und IX Abschn, VI, §§ 133, 143, 164derVerfassung des Deutschen Reiches" vom 28. März 1849):JederDeutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes . . jedenNahrungszweig zu betreiben";jeder Deutsche hat das Recht, durchWort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zuäußern":das geistige Eigenthum soll durch die Rcichsgesetzgebung ge-schützt werden". Drei Sätze, deren Inhalt für die EntWickelung desBuchhandels von besonderer Bedeutung waren: enthaltend die Grund-sätze der Gcwerbefreiheit, der Preßfreiheit und des Urheberrechts undihrer einheitlichen Ausgestaltung für ganz Deutschland . Wir sahen, daßungeachtet des alsbald erfolgenden Rückschlags das Jahr 1848 die Grund-lage der neuzeitlichen Preßfreiheit schuf, und wie sich in den sechzigerJahren auch auf gesetzlichem Gebiete eine neue und letzte Bewegung indieser Richtung ankündigte. Wie ähnliches auch auf dem Gebiete derGcwerbefreiheit der Fall war, wird unser zehntes Kapitel zu berichteuhaben. Eine außerordentlich inhaltsreiche und für den Buchhandel nichtnur in ihren Ergebnissen, sondern auch nach ihrem Zustandekommendenkwürdige EntWickelung aber vollzog sich in der Zeit von den vier-ziger Jahren bis zum Ende des Deutschen Bundes auch hinsichtlich desdritten Stücks jenes dreiteiligen Programms, des deutschen Urheberrechts.

Was war hier zu thun und zu leisten?

Die Bundeöbcschlüssc von 1837 und 1845 hatten ein deutschesUrheberrecht geschaffen, und die Zeiten des Nachdrucks waren vorüber.

Der Frankfurter Buchhandel war schon vor den dreißiger Jahrennicht mehr der Nachdrucksvermittler von einst; wenigstens der Buchhandelim cngern Sinne nicht, denn das FrankfurterAntiquariat" freilichbezog auch in den dreißiger Jahren noch immer die Nachdrucke in ganzenBallen, broschierte sie und vertrieb sie alsalte Bücher". Es bezogsie aus Württemberg . Hier hatte nun endlich der 22. Juli 1836 denNachdruck von Werken verboten, deren Verfasser oder Verleger einemder deutschen Bundesstaaten angehörten. Die einmal vorhandenen Nach-drucke konnten weiter verbreitet werden, mit polizeilichem Stempel ver-sehen; in Reutlingen wurden 83000 Bände gestempelt, 40000 davonaltein von Enßlin und Fleischhauer. Sie gingen noch weit über Land.Man druckteVerlagsverzeichnisse", z. B. die Ehr. Hciusmannsche Anti-

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