324 5- Kapilcl: Projzgcscpgebung u. llrlicverrechi bis z. Ende des Tcmsclu'n Bundes.
guariatsbuchhandlnng in Stuttgart 1837, und schlug dic Bücher los mit60 "/„ Rabatt. Im Jahre 1838 erklärten schließlich dic namhaftestenwürttembergischcn Zeitungen, keine Nachdrucksnuzcigcn mehr aufzunehmen.Da wurde iu Stuttgart Ende des Jahres ein „Sonntag-Abendblatt zurBelehrung, Unterhaltung und Förderung der Geselligkeit für alle Stande"gegründet, das, im Umfang von vier Oktavseiten einmal wöchentlich er-scheinend, im Alwnnement jährlich 48 Kreuzer kostcu und in dem man proZeile 2 Kreuzer Einrückungsgebührcn bezahlen sollte. Dic bclchrend-unterhaltend-geselligkcitssörderndcn Aufsätze behandelten einer wie derandere die Fehlerhaftigkeit der Eottaschen Schillerausgaben, und dieAnzeigen stammten fast ohne Ausnahme von der „Expedition der NeuenStuttgarter Buchhandlung", und zwar ist stehend ihre Anzeige derTaschenausgabe von Schillers sämtlichen Werken in 18 Bändchen, bro-schiert 3 fl. 12 kr., „ganz hübsch in Marmor mit Schildchen gebunden"5 fl. 12 kr. Ehelius, van der Velde, Thaer, Spindler, Novalis , Hebel,Savigny waren neben dem von C. F. Arnolds Buchdruckern — bei derdas Blatt gedruckt wurde — angezeigten Löfflcrischcu Kochbuch die Au-torcu, von denen sie Werke anzeigte. Am 30. Juni 1839 erschien dieletzte Nummer l Nummer 30); Circulare und Verlagsverzeichnisse derNeuen Stuttgarter Buchhandlung aus den Jahren 1839 und 1840, die50 und 60"/„ Rabatt gegen bar anboten und durch Reisende unterder Hand z. B. bis nach Liegnitz gebracht wurden, machten den Beschluß.Neben dem letzten Verflackern alter Praxis standen noch letzte Vertreteralter Theorie; im Jahre 1843 verteidigte Ludwig Höpfner in einer inGrimma erschienenen Schrift: „Der Nachdruck ist nicht rechtwidrig",den Nachdruck mit dem alten, uns wohlbekannten Beweisgrund von derUnrichtigkeit der Theorie des geistigen Eigentums.
Mit dem Büchernachdruck also, in irgend nennenswerter Weisesystematisch geübt, hatte man es nicht mehr zu thun. Was manaber schmerzlich vermißte, war einmal die Einheitlichkeit der Partikular-gesetzgebung, sodann die geringe oder gänzlich fehlende Berücksichtigunggewisser Materien, deren Nichtberücksichtigung mit dem Fortschritt derZeit immer fühlbarer wurde: so des dramatischen Aufführungsrechtsoder des Rechts an Werken der bildenden Kunst oder der Regelungder Rechtsverhältnisse auf dem Gebiete der periodischen Presse.
Es war die Forderung nach der Einheitlichkeit der Gesetzgebung,