Zersplitterung deS Urheberrechts.
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die, dein innersten Wesen des Buchhandels entsprechend, zunächst mitstets erhöhter Dringlichkeit vom Buchhandel erhoben wurde, und es warder Börsenvcrein der Deutschen Buchhändler, für den mit der Arbeit ander Verwirklichung dieses Zieles diese Jahrzehnte zu besonders denk-würdigen werden sollten.
Von mannigfachen kleincrn Abweichungen abgesehen, trat unter denhauptsächlichen Verschiedenheilen der einzelstaatlichen Nachdrucksgesetz-gebuugen besonders die außerordentliche Verschiedenheit im Erlöschen derSchutzfristen hervor. Davon wird bald näher die Rede sein. Einanderer wesentlicher Grundsatz, über den eine Ungleichheit der Gesetz-gebung in den verschiedenen Staaten herrschte, betraf die Anthologien,die in Preußen, Osterreich, Bayern, Braunschweig, Weimar-Eisenach undMeiningen ausdrücklich gestattet waren, während die Gesetzgebungen desBundes, des Königreichs Sachsen und anderer Einzelstaaten darüberschwiegen. Osterreich und Bayern gestatteten den Abdruck politischerZeitungsnachrichten ebenso wie Anthologien. Was die Musikalien be-traf, so verboten die Gesetze in Preußen, Braunschweig und Sachsen-Weimar-Eisenach nicht nur Auszüge und Arrangements, sondern über-haupt jede Bearbeitung, die nicht als eigene Komposition zu betrachtenwar; im österreichischen Gesetz waren die Arrangements ausdrücklich ge-stattet; in den übrigen Gesetzgebungen war mit Ausnahme derjenigenvon Hessen-Darmstadt aus die musikalischen Erscheinungen ebenso wenigbesondere Rücksicht genominen wie in den Bundesbcschlüssen. Das Über-setzuugsrecht war dem Verfasser in Preußen, Braunschweig , Wcimar-Eiscnach und Hessen-Darmstadt zwei Jahre, in Osterreich ein Jahr langvorbehalten, während die übrigen Gesetzgebungen mit den Bundes-beschlüssen das Übersetzungsrecht in keiner Weise einschränkten. Überdie Rechtsverhältnisse der Tagespresse bewahrten die Gesetzgebungen fastgänzliches Stillschweigen: das natürliche Ergebnis einer Zeit, in derEcnsur und staatliche Konzcssionierung der allgemeine Boden der periodi-schen Presse gewesen und das Gewächs der Zeitung auf solchem Bodenvom Staate mit ängstlicher Sparsamkeit angebaut worden war. Vonwelch ganz anderer Bedeutung aber wurde der Mangel gesetzlicher Be-stimmungen, und gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen, über das Eigen-tumsrecht von Zeitungen, den Nachdruck von Zeitungsartikeln, die Aus-schlicßlichkeit der Benutzung von Zeitungsartikeln nach 1848! Und über