Jnicriialionalc Liltenirvcrtnige,
327
schnft sogar gegen jede Ausdehnung des littcrarischcu Rechtsschutzes über-haupt über die nationalen Grenzen hinaus entstand.
Nachdem im Jahre 184«) (22. Mni) der vereinzelte und besondereFall eines Vertrages zur Sicherstcllung der Eigentumsrechte an litte-rarischen und artistischen Werken zwischen Österreich und Sardinien vorangegangen war, dem sich dann mit der Zeit der größte Teil deritalienischen Staaten anschloß, begann mit dem 13. Mai 1846 (Eng-tand-Preußen) die Reihe der Verträge Großbritanniens mir deutschenEinzclstaaten, mit dem 20. Oktober 1851 (Frankreich-Hannover ) die-jenige der französisch-deutschen Einzclvcrträge. Dem englisch -preußischenBertrage schloß sich noch im Jahre 1846 (27. August» Sachsen, schlössen sichim Jahre 1847 Brnunschweig (1. April, und Hannover an (7. Oktober).
Der Widerstand des deutschen Buchhandels gegen die internationalenVerträge war, über die Geschichte der internationalen NcchiSbeziehuugen ansich hinaus, dadurch von Bedeutung, daß er auf einen Zusammenschlußder deutschen Einzclstaaten in dieser Beziehung hindrängte und wurde akutmit Beginn der sünfzigcr Jahre, als mit dem 1. September 1851 dieenglischen Verträge abliefen, als im Jahre 1852 dem „gastlichen BodenFrankreichs " ein vsci^t, i>i'«ÄüentieI vom 28. März entsproß, das,mit der Bedingung allerdings der im Gesetz vom 19. Juli 1793 vor-geschriebenen Einrcgistrierung und Deponierung zweier Exemplare inParis, jeden Rachdrnck nnd Nachdrncksvertricb außerhalb Frankreichs er-schienener Werte in Frankreich verbot und ihnen vor den französischenGerichten den gleichen Schutz wie denen des eigenen Landes zusagte undso gleichsam im Rainen der Eivilisation die Völker anfricf, dem vonder Ai'lwclk imtimi gegebenen Beispiele zu folgen, nnd als in demgleichen Jahre der Abschluß eines Vertrages zwischen Frankreich einer-seits, Preußen und Österreich andrerseits in Aussicht stand.
Internationale Verträge, heißt es in der Schrift des DorpatcrUniversitätsbuchhändlcrs Ed. Jul. Karow „Über Rachdruck und inter-nationale Verlagö-Vcrträgc", Dorpat 1852, sind erstens von Recht undMoral nicht gefordert; was zweitens im besonder» Frankreich und Eng-land betrifft, so sind sie dort bezüglich Belgiens und ^Nordamerikas auchbuchhündlcrisch und litterarisch nicht notwendig, wenn auch natürlichzweckmäßig; für alle andern Staaten aber drittens, insbesondere fürDeutschland , sind sie nicht nur nicht notwendig, sondern nicht einmal