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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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328 ^> Kapitel! Preßgejehgebung u, tlrlicdevrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes .

zweckmäßig; Deutschland kann für sich nichts daraus entstehen sehen alsNachteile.

Schriften so grundsätzlicher Ablehnung gehörten zu den Ausnahmenund mußten zu den Ausnahmen gehören in einer Zeit, der mit derSteigerung der deutschen Auswanderung Nordamerika als deutscher Ab-satzmarkt von erhöhter Bedeutung wurde; Adolf Enslin wies schon 1855dringend auf die Notwendigkeit eines amerikanisch-deutschen Verlages hin.Das aber betonten auch Denkschriften des Börsenvereins aus den Jahren1851, 1854, 1855, 1857 oder Enslins SchriftÜber internationaleVerlagsverträge" vom Jahre 1855 nachdrücklich: daß es nicht darauf an-kommen könne, einfach die Durchführung eines sittlichen Grundsatzesanzustreben, sondern daß auch die materiellen Interessen zu beachtenseien: so, daß der fremde Zoll sich nicht höher beliefe als der Bundes-zoll oder, ein Punkt, der vor allem eine wesentliche Rolle spielte, daßnicht im Widerspruch mit den Grundsätzen des Bundesrechts, der deutschen Landesgesetze und den Anschauungen des Börscnvereins das Nachdrucks-verbot der internationalen Verträge auf die Übersetzung ausgedehnt werde.Welch ein merkwürdig rascher und schroffer Umschwuug in der That:in den dreißiger Jahren noch hatte Württemberg die Anerkennung einesUrheberrechts überhaupt grundsätzlich verweigert; und von den vierzigerJahren ab wurde der Begriffgeistigen Eigenthumö" so hoch gespannt,daß die Übersetzung eines französischen Werkes in Deutschland , einesdeutschen in England u. s. w. als verbotener Nachdruck gelten sollte.

^m übrigen aber ging die Hauptsorge des Börsenvcreins, als desberufenen Vertreters der Interessen des deutschen Buchhandels, dahin,auf eine durch das Königreich Sachsen beim Bunde anzuregende Über-führung der mannigfachen deutschen Einzelverträge in einen einheitlichenBundcsvertrag aus Grund der Bundesgesetze von 1832, 1837 und 1845hinzuarbeiten. Deun die Staatsvcrträge bewirkten nicht etwa die gleich-mäßige rechtliche Behandlung in den Vertragsstaaten; sie bewirkten mir,daß der Staat ^ die Untcrthanen des Staates L rechtlich wie seine,des Staates ^ Unterthanen behandelte; die gegenseitig gewährten Rechtebrauchten also inhaltlich durchaus nicht gleich zu sein. Der littcrarischcRechtsschutz war an die Erfüllung mannigfacher Formalitäten geknüpft.Er fand sich nicht selten ausgesprochen in Verträgen, die in der Haupt-sache andere Gegenstände betrafen, besonders in Handelsverträgen, sodaß