330 5- Kapitel: PreszgeietMvnnq u. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes .
Georg Reimer und I)r. Moritz Veit aus Berlin und Eduard Vicwcg ausBraunschwcig.
Zu dieser Zeit aber wurde unter den Gefahren, mit denen dieZersplitterung der deutschen Urhcbergesetze den Buchhandel bedrohte, einbesonderer Fall akut. Der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 hattedas Nechtsschutzminimuiu von einem Jahrzehnt festgesetzt, das für diein den vorangegangenen zwanzig Jahren erschienenen Werke mit dem9. November 1847 und für die Werke der Folgezeit mit dem zehuteuJahr nach dem Erscheinen ablief, »nd daneben die Möglichkeit eines be-sondcrn, höchstens zwanzigjährigen Schutzes vorbehalten, der in Formvon Bnndcsvrivilcgien der Jahre 1838—1842 den Werken von Schiller,Goethe, Jean Paul , Wieland und Herder zu gute kam und bis in dieJahre 1858—1862 reichte. Der Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845hatte die Schutzfrist der vom Jahre 1837 ab erschienenen Werke aufdreißig Jahre nach dem Tode des Autors erweitert. In der Mitte derfünfziger Jahre konnte es fast scheinen, als ob in Preußen , das auf demWege von der Willkür des Privilegs mm Gesetz der allgemeinen Schutz-daucr vorangegangen war, gerade auf diesem Wege ein Rückschritt er-folgen sollte: denn am 11. Dezember 1854 wurde dcu preußischen Kam-mern ein Gesetzentwurf vorgelegt, der der Staatorcgierung die Bcfuguisbeilegte, „aus dem Wege der Verordnung zu Gunsten der Erben ver-dienter Autoren die Schutzfrist gegen den Nachdruck ihrer Werke zu ver-längern". Der Versuch also, hier, wo mm erstcu Male der Ablauf derSchutzfrist von Werten großer Meister in Aussicht stand, die feste ge-setzliche Grundlage zu erschüttcru, wie er ähnlich noch ein halbes Jahr-hundert später auftauchen sollte. Die öffentliche Meinung erklärte sichmit Entschiedenheit dagegen, und der Vorsteher des BörscnvereinS, derBerliner Vcrlngsbnchhändlcr Dr. M. Veit, bekämpfte in Schrift („DieErweiterung dco Schutzes gegen Nachdruck zu Gunsten der Erben ver-dienter Autoren"! und Wort, als Mitglied des preußischen Landtags,einen Gesetzentwurf, der den vom Börsenvercin vertretenen Grundsätzenso schrofs widersprach. Der Entwurf wurde abgelehnt. Ein anderer,speziell für den Buchhandel sogar noch viel gefährlicherer Übclstand aberbestand in der Verschiedenheit des Endtermius der Schutzfrist für dieWerke der vor dem 9. November 1837 verstorbenen Autoren in denverschiedenen Partikulargesctzgebungcn. Zo bestimmte sür alle bereits er-