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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Regelung der Ichichdcmer,

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schienmcn Werke, an denen ein Verlagsrecht zur Zeit der Publikationdes Gesetzes bestand, die preußische Verordnung vom 5. Juli 1844 dieDauer des dreißigjährigen Schutzes von Publikation des Gesetzes vom11. Juni 1837 an. Für dieselben Werke setzte das braunschweigischeGesetz vom 10. Februar 1842 eine gleiche Frist vom 1. Januar 1842,das sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 vom 1. Januar 1844 ab,das österreichische besetz vom 19. Oktober 1847 nur einen zehnjährigenSchutz fest, während die übrigen vorhandenen Gesetze diejenigen Werke,deren Verfasser beim Erscheinen derselben bereits dreißig Jahre verstorbenwaren, gar nicht schützten. Ja die Bundcsbeschlüssc wurden sogar dahinausgelegt, daß der darin angeordnete Schutz denjenigen Werken nichtmehr beigelegt werden sollte, deren Versasser freilich bei dem Erscheinender Bundesbcschlüssc bereits verstorben waren, deren Tod aber nochinnerhalb der gegebenen dreißig Jahre fiel. Uber diese allgemein erteilteSchutzfrist hinaus hatten sich nun Österreich, Bayern , Sachsen und Hessen-Darmstadt noch die Gewährung von Privilegien vorbehalten. In Han-nover galt dagegen noch das sogenannte ewige Verlagsrecht.

Hier griff der Börscnverein regulierend ein, und die Angelegenheitwar dringlich genug, als sie der in Sachen eines künftigen einheitlichendeutscheu Urhebergesctzes im November 1855 zu Leipzig tagende Aus-schuß in die Hand nahm, denn der erste jener ungleichen Endtermine,der österreichische, stand aus Grund des österreichischen Gesetzes vom19. Oktober 1846 schon am 19. Oktober 1856 bevor. Eine Eingabe,die der Vorstand des Börscnvercins gemeinsam mit der Leipziger De-putation im Jauuar 185«! der sächsischen Regierung einreichte, ersuchtediese, bei der Bundesversammlung dahin m wirken, daß für die bezeich-neten Werke ein gleichzeitiger, nicht kürzer als auf zehn Jahre von Publi-kation des zu erlassenden Bundcsbcschlusscs ab ;u bcmesscndcr Ablauf derSchutzfrist festgesetzt werde. Das Gesuch wurde erfüllt in dem Vundes-bcschluß vom 6. November 1856, dem letzten littcrarrechtlichcu Gesetze, dasder Deutsche Bund , so vom Borscnverein zur letzten noch fehlenden Voll-endung seiner sormal vereinheitlichenden Thätigkeit auf diesem Gebieteveranlaßt, erlassen hat. Es bestand darin, daß die Schutzdaucr der ge-nannten Werke, soweit sie zur Zeit noch im gesamten Bundesgebietedurch Gesetz oder Privilegien gegen Nachdruck geschützt waren, ebenfallsbis zum 9. November 1867 erstreckt wurde: und so wurde also der