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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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."32 8. Kapitel: Preßqeiet'^ebunq u. Urheberrecht bis z. Ende des Deutschen Bundes .

9. November 1867 der Tag, von dem ab das Recht der Vervielfältigungvon Werken derjenigen Autoren, die seit drei Jahrzehnten verstorbenwaren, in Kraft zu treten hatte, und für das ganze Gebiet des DeutschenBundes gleichmäßig und ohne jede Klausel und Restriktion.

Der Börsenvereins-Ausschuß aber beriet im November 1856 dieGrundsätze des künstigen Entwurfs eines deutschen Urhcbergesetzcs. Dendrei Berliner Juristen Heydcmann, Hinschius und v. Rönne wurdedie Ausarbeitung anvertraut. Zhr Entwurf wurde begutachtet von denRechtsgelehrtcn Jolly und Eisenlohr in Heidelberg und Wächter in Leipzig ;nach einer Schlußberalung in einem außerordentlichen Ausschusse desBörsenvereins im Herbst 1857 erhielt er seine endgültige Gestalt.

Folgendes waren in Kürze seine Grundzüge.

Das Recht der mechanischen Vervielfältigung steht ausschließlich demUrheber und seinen Rechtsnachfolgern zu. Dem Urheber gleichgeachtetsind: der Besteller, der die Ausführung des Werkes nach einem vonihm angegebenen Plane einem andern übertragen hat; der Herausgeberoder Unternehmer eines Werkes, das durch Beiträge mehrerer Mit-arbeiter gebildet wird und zugleich in sich ein Ganzes ausmacht; derHerausgeber anonymer und pseudonymer Werte: der Herausgeber einesbisher ungcdrucktcn Werkes, auf dessen Schutz gegen Nachdruck zur Zeitniemand Anspruch zu erheben berechtigt ist ^ natürlich mit Genehmigungdes Eigentümers des Manuskriptes,. Der Begriff des Nachdrucks folgtaus dem oben angegebenen Rechte des Urhebers: Nachdruck ist jede ohneGenehmigung des ausschließlich Berechtigten veranstaltete mechanischeVervielfältigung. Die Schutzfrist erstreckt sich auf die Lebenszeit desUrhebers und «ohne Erstreckung auf den Besteller, Herausgeber oderUnternehmer) auf dreißig Jahre über diese hinaus. Das Schutzrechterstreckt sich auch aus geographische, topographische, naturwissenschaftliche,architektonische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, die nach ihremHauptzwecke nicht als Kunstwerke zu betrachten sind. Der Entwurf fügtdie Bestimmung hinzu: daß keine Privilegien mehr erteilt werden sollen,durch die die Schutzfrist über die gesetzliche Dauer hinaus verlängertwürde. Nur betreffs des Rechtsschutzes der iiunslwerke blieb ein gewisserRest des alten BeweiSmodus erhalten: der gcselzlichc Rechtsschutz solltehier aber mit Ausnahme der durch die Presse vervielfältigten Kunst-werke nur in Anspruch genommen werden können, wenn die Ein-