Börscnvercinscntwurf vom Jahrc 1857.
lragung des betreffenden Kunstwerks in die deutsche Eiutragsrollc er-folgt war. Im übrigen sollte die deutsche Eintragsrollc, zu errichten inLeipzig und in ihrer Führung unterstellt einem Kuratorium, das auseinem von der sächsischen Regierung ernannten Vorsitzenden, einem vonder Leipziger Universität ernannten Gelehrten und dem jeweiligen Vor-steher des Börsenvereins zusammengesetzt werden sollte, auch jedem an-dern Urheber, Herausgeber oder Verleger zum Zwecke der Legitimationseiner Rechte bis zum Beweise des Gegenteils freistehen. Betreffs desSchutzes der vor dein 9. November 1837 erschienenen Werke der vordiesem Tage verstorbenen Urheber setzte der Entwurf den 31. Dezember1867 fest.
Die neuen Bestimmungen des Entwurfs betrafen Gegenstände, dieden bisherigen Nachdrucksgesetzgebungen ihrem Wesen nach fast unbekanntwaren und zum Teil in der Praxis schwer empfundene Lücken aus-füllten: das Recht der Übersetzung, der periodischen Presse, der Be-nützung unveränderter Titel bereits veröffentlichter Werke.
Was das Übersetzungsrccht betrifft, so sah der Börsenvcreins-cntwurf dafür ein ziemlich starkes Schutzrecht vor, wenn er es auch nurals Ausnahme faßte. Die Hauptbestimmung des Entwurfs lautet dahin,daß die Übersetzung eines bereits gedruckten Werkes unter den Begriffdes verbotenen Nachdrucks nicht gehöre. Es ist aber dem Nachdruckglcichzuachteru erstens natürlich der Abdruck einer rechtmäßig erschienenenÜbersetzung; ferner aber: die Übersetzung eines Werkes, das zuerst ineiner toten Sprache erschienen ist, ohne Genehmigung des Berechtigtenin eine lebende Sprache; die Übersetzung eines Werkes, das der Urhebergleichzeitig in verschiedenen lebenden Sprachen herausgegeben hat ohnedessen Genehmigung in eine der Sprachen, in der das Werk ursprüng-lich erschienen ist; die Übersetzung eines Werkes innerhalb eines Zeit-raums von fünf Jahren, wenn sich der Urheber die Befugnis zur Ver-anstaltung einer Übersetzung in eine oder mehrere bestimmte Sprachenauf dem Titel der ersten Ausgabe ausdrücklich vorbehalten hat. Be-sonders auffallend ist der Fortschritt auf dem die Tagespresse betreffendenGebiete. Es gab damals überhaupt nur zwei Gesetze, die ihrer Er-wähnung thaten, das österreichische und das bayrische — und beidethatcn es, indem sie ihr den Anspruch auf Schutz gegen Nachdruck ab-sprachen. Und was die Praxis angeht, so wird sie richtig illustriert